RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/04/0042 RechtssatzIn den Ausführungen in den Erläuterungen (RV 65 BlgNR
- GP, 27) zur Zulässigkeit der längeren Aufbewahrung von Daten wird in der dort dargestellten Übergangskonstellation ein Konnex zur (in diesen Fällen) fehlenden Speicherung von Daten in der Versicherungsdatei des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger hergestellt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung von Daten durch das Arbeitsmarktservice auch in anderen Konstellationen möglich ist, in denen mit den in der Versicherungsdatei enthaltenen Daten für eine Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen schon grundsätzlich nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist auch zu beachten, dass eine weitere Aufbewahrung von Daten beim Arbeitsmarktservice im Hinblick auf eine allfällige zukünftige Geltendmachung von Rechtsansprüchen (abhängig von dem in der Versicherungsdatei diesbezüglich enthaltenen Datensatz) den Interessen der betroffenen Person sogar dienlich sein kann. In derartigen Fällen kann es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung wohl nicht darauf ankommen, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach Ablauf von sieben Jahren erneut Ansprüche von arbeitslosen Personen geltend gemacht werden (und demnach vom Arbeitsmarktservice zu prüfen und potentiell abzuwehren sind). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien enthalten nämlich Anhaltspunkte dafür, anhand welcher Parameter eine derartige Wahrscheinlichkeit zu beurteilen wäre (die Erläuterungen sprechen zudem davon, dass die Daten für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen im dargestellten Übergangsfall noch "benötigt werden können").In den Ausführungen in den Erläuterungen Regierungsvorlage 65 BlgNR
- GP, 27) zur Zulässigkeit der längeren Aufbewahrung von Daten wird in der dort dargestellten Übergangskonstellation ein Konnex zur (in diesen Fällen) fehlenden Speicherung von Daten in der Versicherungsdatei des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger hergestellt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung von Daten durch das Arbeitsmarktservice auch in anderen Konstellationen möglich ist, in denen mit den in der Versicherungsdatei enthaltenen Daten für eine Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen schon grundsätzlich nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist auch zu beachten, dass eine weitere Aufbewahrung von Daten beim Arbeitsmarktservice im Hinblick auf eine allfällige zukünftige Geltendmachung von Rechtsansprüchen (abhängig von dem in der Versicherungsdatei diesbezüglich enthaltenen Datensatz) den Interessen der betroffenen Person sogar dienlich sein kann. In derartigen Fällen kann es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung wohl nicht darauf ankommen, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach Ablauf von sieben Jahren erneut Ansprüche von arbeitslosen Personen geltend gemacht werden (und demnach vom Arbeitsmarktservice zu prüfen und potentiell abzuwehren sind). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien enthalten nämlich Anhaltspunkte dafür, anhand welcher Parameter eine derartige Wahrscheinlichkeit zu beurteilen wäre (die Erläuterungen sprechen zudem davon, dass die Daten für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen im dargestellten Übergangsfall noch "benötigt werden können"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040042.L17
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.