RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.08.2025 GeschäftszahlRa 2023/04/0260 RechtssatzDie fehlende Bindungswirkung des Beschlussentwurfes der federführenden Aufsichtsbehörde (Art. 60 Abs. 6 DSGVO) für das BVwG korreliert mit dem in Art. 78 DSGVO verankerten Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde. Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dazu zählt auch ein Beschluss nach Art. 60 Abs. 8 DSGVO. Den Leitlinien 02/2022 des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO lässt sich dazu Folgendes entnehmen (Rn. 226): "Die in Anwendung von Artikel 60 Absatz 8 [DSGVO] erfolgte Mitteilung kann vom Beschwerdeführer genutzt werden, um gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde einen Rechtsbehelf einzulegen. Da dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde erlassen werden muss, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dürfte sich der Beschwerdeführer im Einklang mit Artikel 78 Absatz 3 [DSGVO] und Artikel 47 [GRC] in räumlicher Nähe zum zuständigen Gericht befinden (da der Beschluss von der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat erlassen wird und daher ein Gericht im Mitgliedstaat des Beschwerdeführers angerufen wird)." Erwägungsgrund 143 zur DSGVO hält diesbezüglich allgemein fest, dass die Gerichte eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollen, einschließlich der Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu prüfen. Wäre das BVwG an den Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde gebunden und insoweit in seiner Prüfzuständigkeit beschränkt, läge jedoch kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf im Sinn des Art. 78 DSGVO (bzw. im Sinn der dargestellten Vorgaben) vor.Die fehlende Bindungswirkung des Beschlussentwurfes der federführenden Aufsichtsbehörde (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO) für das BVwG korreliert mit dem in Artikel 78, DSGVO verankerten Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde. Nach Artikel 78, Absatz eins, DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dazu zählt auch ein Beschluss nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO. Den Leitlinien 02 aus 2022, des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO lässt sich dazu Folgendes entnehmen (Rn. 226): "Die in Anwendung von Artikel 60 Absatz 8 [DSGVO] erfolgte Mitteilung kann vom Beschwerdeführer genutzt werden, um gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde einen Rechtsbehelf einzulegen. Da dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde erlassen werden muss, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dürfte sich der Beschwerdeführer im Einklang mit Artikel 78 Absatz 3 [DSGVO] und Artikel 47 [GRC] in räumlicher Nähe zum zuständigen Gericht befinden (da der Beschluss von der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat erlassen wird und daher ein Gericht im Mitgliedstaat des Beschwerdeführers angerufen wird)." Erwägungsgrund 143 zur DSGVO hält diesbezüglich allgemein fest, dass die Gerichte eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollen, einschließlich der Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu prüfen. Wäre das BVwG an den Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde gebunden und insoweit in seiner Prüfzuständigkeit beschränkt, läge jedoch kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf im Sinn des Artikel 78, DSGVO (bzw. im Sinn der dargestellten Vorgaben) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.