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{'item': 'Ra 2023/04/0272'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2024 GeschäftszahlRa 2023/04/0272 RechtssatzIn Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des § 79c GewO 1994 zugrunde liegt, ist nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach §§ 112 ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 14a WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22/2018, denen zufolge die Regelungen des § 14 und § 14a WElWG 2005 dem § 79c GewO 1994 nachgebildet seien; vgl. weiters den - am

  1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - § 28 ALSAG, mit dem "wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen" [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, RV 2432 BlgNR
  2. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 zugrunde liegt, ist nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach Paragraphen 112, ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 14 a, WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22 aus 2018,, denen zufolge die Regelungen des Paragraph 14 und Paragraph 14 a, WElWG 2005 dem Paragraph 79 c, GewO 1994 nachgebildet seien; vergleiche weiters den - am
  3. Jänner 2025 in Kraft tretenden - Paragraph 28, ALSAG, mit dem "wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen" [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, Regierungsvorlage 2432 BlgNR
  4. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040272.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.