RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlRo 2023/05/0006 RechtssatzDer VwGH hat zu § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2006 - und daher auf bestehende benachbarte Betriebsanlagen bezogen - im Zusammenhang mit § 3 Z 4 in Verbindung mit § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 (inhaltlich gleichlautend zu §§ 3 Abs. 3 Z 2 und 2 Z 22 des nunmehr geltenden OÖ BauTG 2013) bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Regelung der heranrückenden Bebauung in § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 um einen Schutz vor möglichen Emissionen einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage handelt (vgl. zu gewerblichen Betriebsanlagen VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Dies gilt nach § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013 ebenso für einen rechtmäßig bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wie durch die Bezugnahme auf das rechtmäßige Bestehen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes deutlich wird, ist für die nach § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 eingewendeten Immissionen der Inhalt der für den jeweiligen Betrieb rechtskräftig erteilten behördlichen Bewilligungen maßgeblich (vgl. § 31 Abs. 5 zweiter Satz OÖ BauO 1994 "auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig"). Es sind daher jene Emissionen erfasst, die bei ordnungsgemäßer Ausübung der Bewilligung maximal entstehen können (vgl. bereits zu Betriebsanlagen nochmals VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). So hat der VwGH auch bereits zu einem leerstehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgesprochen, dass zur Immissionsbeurteilung eines solchen Betriebes jene Immissionen zu berücksichtigen sind, welche bei der nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zulässigen Tierhaltung entstehen können (vgl. VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212, Rz 59ff).Der VwGH hat zu Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2006, - und daher auf bestehende benachbarte Betriebsanlagen bezogen - im Zusammenhang mit Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 (inhaltlich gleichlautend zu Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 2 Ziffer 22, des nunmehr geltenden OÖ BauTG 2013) bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Regelung der heranrückenden Bebauung in Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 um einen Schutz vor möglichen Emissionen einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage handelt vergleiche zu gewerblichen Betriebsanlagen VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Dies gilt nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013, ebenso für einen rechtmäßig bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wie durch die Bezugnahme auf das rechtmäßige Bestehen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes deutlich wird, ist für die nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 eingewendeten Immissionen der Inhalt der für den jeweiligen Betrieb rechtskräftig erteilten behördlichen Bewilligungen maßgeblich vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz OÖ BauO 1994 "auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig"). Es sind daher jene Emissionen erfasst, die bei ordnungsgemäßer Ausübung der Bewilligung maximal entstehen können vergleiche bereits zu Betriebsanlagen nochmals VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). So hat der VwGH auch bereits zu einem leerstehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgesprochen, dass zur Immissionsbeurteilung eines solchen Betriebes jene Immissionen zu berücksichtigen sind, welche bei der nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zulässigen Tierhaltung entstehen können vergleiche VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212, Rz 59ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.