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{'item': 'Ra 2023/05/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/05/0032 RechtssatzSchon aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 ergibt sich, dass Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden müssen. Dies unterstützen auch die Materialien mit dem Hinweis auf das Bestreben der Novelle, die hinsichtlich der Ausnutzbarkeit eines Baugrundstücks in den Vordergrund getretene Wirtschaftlichkeit wieder zugunsten des Ortsbildes zurückzudrängen. Dem Wortlaut - und den Materialien - ist ebenso zu entnehmen, dass die Prüfung, ob ein Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, anhand der Bauform und Farbgebung, dem Ausmaß des Bauvolumens und der Anordnung auf dem Grundstück zu prüfen sein soll. Maßstab ist dabei sowohl für die Frage der offenkundigen Abweichung als auch für jene der wesentlichen Beeinträchtigung die bereits bestehende Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs. Nach den Materialien soll dann, wenn ein Bauvorhaben nicht offenkundig abweicht, eine vertiefende Prüfung des Bauvorhabens auf eine Vereinbarkeit mit dem Ortsbild unterbleiben können, wobei dies in der Praxis jedoch nur für "kleinmaßstäbliche und im Bezugsbereich bereits mehrfach vorhandene Bauwerke" gelten könne (vgl. den Motivenbericht vom 14.3.2017, Ltg.-1378/B-23/3-2017, S. 31). Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die Baubehörde im Fall einer offenkundigen Abweichung eine Prüfung dahingehend durchzuführen hat, ob diese offenkundige Abweichung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich führt. Wird im Rahmen dieser Prüfung eine derartige wesentliche Beeinträchtigung festgestellt, wird ein Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, ergibt sich, dass Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden müssen. Dies unterstützen auch die Materialien mit dem Hinweis auf das Bestreben der Novelle, die hinsichtlich der Ausnutzbarkeit eines Baugrundstücks in den Vordergrund getretene Wirtschaftlichkeit wieder zugunsten des Ortsbildes zurückzudrängen. Dem Wortlaut - und den Materialien - ist ebenso zu entnehmen, dass die Prüfung, ob ein Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, anhand der Bauform und Farbgebung, dem Ausmaß des Bauvolumens und der Anordnung auf dem Grundstück zu prüfen sein soll. Maßstab ist dabei sowohl für die Frage der offenkundigen Abweichung als auch für jene der wesentlichen Beeinträchtigung die bereits bestehende Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs. Nach den Materialien soll dann, wenn ein Bauvorhaben nicht offenkundig abweicht, eine vertiefende Prüfung des Bauvorhabens auf eine Vereinbarkeit mit dem Ortsbild unterbleiben können, wobei dies in der Praxis jedoch nur für "kleinmaßstäbliche und im Bezugsbereich bereits mehrfach vorhandene Bauwerke" gelten könne vergleiche den Motivenbericht vom 14.3.2017, Ltg.-1378/B-23/3-2017, S. 31). Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die Baubehörde im Fall einer offenkundigen Abweichung eine Prüfung dahingehend durchzuführen hat, ob diese offenkundige Abweichung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich führt. Wird im Rahmen dieser Prüfung eine derartige wesentliche Beeinträchtigung festgestellt, wird ein Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050032.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.