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{'item': 'Ra 2023/05/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/05/0045 RechtssatzMangels gesetzlicher Definition ist der Begriff "Hofbereich" nach § 49a Abs. 1 OÖ BauO 1994 unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien und unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs auszulegen. Die Gesetzesmaterialien führen aus, mit Hofbereich sei "das land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude gemeint, das nicht selten einen ganzen Gebäudekomplex" darstelle. Diese Bezeichnung solle sicherstellen, dass sich die Rechtswohltat des § 49a Abs. 1 OÖ BauO 1994 auf alle (Haupt- und Neben-)Gebäude beziehe, die zum "Hofbereich" gehörten (vgl. AB 1627/2021 BlgOöLT

  1. GP 16 f). Nach der Judikatur des VwGH ist im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "Hofverband" die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen (vgl. VwGH 23.2.1999, 98/05/0209; vgl. zu landwirtschaftlichen Anwesen ebenso VwGH 27.5.2008, 2007/05/0172, im Zusammenhang mit dem OÖ AbwasserentsorgungsG 2001). Ausgehend davon und vor dem Hintergrund verschiedenster gebräuchlicher Hofformen (z.B. Vierkanthof) muss ein Hofbereich gemäß § 49a Abs. 1 OÖ BauO 1994 nicht notwendigerweise aus einer Mehrzahl an Gebäuden bestehen, aber jedenfalls Wohn- und Wirtschaftsbereich umfassen. Bei der Prüfung eines Hofbereichs nach § 49a Abs. 1 OÖ BauO 1994 besteht daher die Notwendigkeit zur einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit den räumlichen und funktionellen Zusammenhängen. Dabei ist auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.Mangels gesetzlicher Definition ist der Begriff "Hofbereich" nach Paragraph 49 a, Absatz eins, OÖ BauO 1994 unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien und unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs auszulegen. Die Gesetzesmaterialien führen aus, mit Hofbereich sei "das land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude gemeint, das nicht selten einen ganzen Gebäudekomplex" darstelle. Diese Bezeichnung solle sicherstellen, dass sich die Rechtswohltat des Paragraph 49 a, Absatz eins, OÖ BauO 1994 auf alle (Haupt- und Neben-)Gebäude beziehe, die zum "Hofbereich" gehörten vergleiche Ausschussbericht 1627 aus 2021, BlgOöLT
  2. Gesetzgebungsperiode 16 f). Nach der Judikatur des VwGH ist im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "Hofverband" die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen vergleiche VwGH 23.2.1999, 98/05/0209; vergleiche zu landwirtschaftlichen Anwesen ebenso VwGH 27.5.2008, 2007/05/0172, im Zusammenhang mit dem OÖ AbwasserentsorgungsG 2001). Ausgehend davon und vor dem Hintergrund verschiedenster gebräuchlicher Hofformen (z.B. Vierkanthof) muss ein Hofbereich gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, OÖ BauO 1994 nicht notwendigerweise aus einer Mehrzahl an Gebäuden bestehen, aber jedenfalls Wohn- und Wirtschaftsbereich umfassen. Bei der Prüfung eines Hofbereichs nach Paragraph 49 a, Absatz eins, OÖ BauO 1994 besteht daher die Notwendigkeit zur einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit den räumlichen und funktionellen Zusammenhängen. Dabei ist auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050045.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.