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{'item': 'Ra 2023/05/0187'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/05/0187 RechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom

  1. Februar 2023, Ro 2020/05/0010, zu § 30 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015, - dort im Zusammenhang mit einem ehemaligen Forsthaus - ausgesprochen, dass im Grünland bestehende Gebäude unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen über Abs. 5 erster Satz leg. cit. hinaus (unter anderem) für Wohnzwecke verwendet werden dürfen: Abgesehen von dem gesetzlich normierten Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl im Grundbuch für Auszugshäuser ergibt sich weder aus dem Wortlaut von § 30 Abs. 5 und 6 Oö. ROG 1994 noch aus dem vom Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck ein Verbot der Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auf welchen sich ein bestehendes, für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes nicht mehr nötiges, nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen aber zulässigerweise für andere Zwecke verwendetes Gebäude befindet. Die im Erkenntnis des VwGH vom
  2. Februar 2023, Ro 2020/05/0010, ausgesprochenen Grundsätze sind auch nach der mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 125/2020, erfolgten Neustrukturierung des § 30 Oö. ROG 1994 weiter anwendbar, da sich in einem neuen § 30 Abs. 5a leg. cit. die zuvor in § 30 Abs. 5 enthaltenen Bestimmungen über Auszugshäuser wortgleich wiederfinden. In § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sollten nach den Gesetzesmaterialien einige sprachliche Vereinfachungen sowie eine systematische Neugestaltung vorgenommen und nunmehr ausschließlich die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nachnutzung - so etwa das Vorliegen eines Gebäudes einer Hofstelle - geregelt werden (vgl. RV 1379/2020 BlgOöLT
  3. GP 20).Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  4. Februar 2023, Ro 2020/05/0010, zu Paragraph 30, Oö. ROG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,, - dort im Zusammenhang mit einem ehemaligen Forsthaus - ausgesprochen, dass im Grünland bestehende Gebäude unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen über Absatz 5, erster Satz leg. cit. hinaus (unter anderem) für Wohnzwecke verwendet werden dürfen: Abgesehen von dem gesetzlich normierten Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl im Grundbuch für Auszugshäuser ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Paragraph 30, Absatz 5 und 6 Oö. ROG 1994 noch aus dem vom Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck ein Verbot der Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auf welchen sich ein bestehendes, für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes nicht mehr nötiges, nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen aber zulässigerweise für andere Zwecke verwendetes Gebäude befindet. Die im Erkenntnis des VwGH vom
  5. Februar 2023, Ro 2020/05/0010, ausgesprochenen Grundsätze sind auch nach der mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2020,, erfolgten Neustrukturierung des Paragraph 30, Oö. ROG 1994 weiter anwendbar, da sich in einem neuen Paragraph 30, Absatz 5 a, leg. cit. die zuvor in Paragraph 30, Absatz 5, enthaltenen Bestimmungen über Auszugshäuser wortgleich wiederfinden. In Paragraph 30, Absatz 6, Oö. ROG 1994 sollten nach den Gesetzesmaterialien einige sprachliche Vereinfachungen sowie eine systematische Neugestaltung vorgenommen und nunmehr ausschließlich die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nachnutzung - so etwa das Vorliegen eines Gebäudes einer Hofstelle - geregelt werden vergleiche Regierungsvorlage 1379 aus 2020, BlgOöLT
  6. Gesetzgebungsperiode 20). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050187.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.