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{'item': 'Ra 2023/05/0196'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2023 GeschäftszahlRa 2023/05/0196 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/05/0197 Ra 2023/05/0198 Ra 2023/05/0199 Ra 2023/05/0200 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2015/05/0021 E

  1. Mai 2017 RS 2 StammrechtssatzDie Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der OÖ BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (Hinweis E vom
  2. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die VwG. Einerseits ergibt sich das daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vom VwG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (Hinweis E vom
  3. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom
  4. August 2016, Ro 2016/07/0008, sowie B vom
  5. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055). Andererseits ist vom VwG (nur) die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom
  6. April 2015, Ro 2015/05/0007, und E vom
  7. Juni 2015, Ra 2014/22/0199), was bedeutet, dass das VwG - ebenso wie eine Berufungsbehörde - auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden.Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der OÖ BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (Hinweis E vom
  8. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die VwG. Einerseits ergibt sich das daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vom VwG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (Hinweis E vom
  9. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom
  10. August 2016, Ro 2016/07/0008, sowie B vom
  11. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055). Andererseits ist vom VwG (nur) die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom
  12. April 2015, Ro 2015/05/0007, und E vom
  13. Juni 2015, Ra 2014/22/0199), was bedeutet, dass das VwG - ebenso wie eine Berufungsbehörde - auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050196.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.