RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2025 GeschäftszahlRo 2023/06/0003 RechtssatzIm Fall der Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes im Zusammenhang mit § 13 Stmk. BauG sind nur solche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 31.3.2004, 2002/06/0060, und 8.5.2008, 2004/06/0123, jeweils mwN). Im Fall eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes könnten nämlich nur solche baulichen Änderungen, die gemäß § 13 Stmk. BauG zu einem anderen Abstand führen müssten, zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Bewilligung für den Bestand führen (vgl. etwa VwGH 4.4.2003, 2000/06/0165, und 23.9.1999, 98/06/0140, jeweils mwN). Als nicht abstandsrelevante Änderungen wurden bauliche Maßnahmen angesehen, durch welche weder die Gebäudefront des bestehenden Altbaus noch die Geschossanzahl verändert wird (vgl. etwa VwGH 18.9.2003, 2001/06/0171, und 1.4.2008, 2007/06/0303). Diese Rechtsprechung ist auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage nach dem Stmk. BauG zu übertragen, zumal sich diese durch die Neuformulierung des Begriffs "Gebäudefront" (§ 4 Z 30 Stmk. BauG) durch die Baugesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 11/2020, insofern nicht entscheidend geändert hat. Bereits § 4 Z 29 Stmk. BauG in der vor der besagten Novelle geltenden Fassung sah vor, dass bei der Ermittlung der Gebäudefront vorspringende Bauteile, wie Balkone, nicht zu berücksichtigen waren, sofern sie ein gewöhnliches Ausmaß aufwiesen. Auch § 4 Z 30 Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 normiert, dass bei der Ermittlung der Gebäudefront vorspringende Bauteile, wie Balkone, nicht zu berücksichtigen sind, sofern sie die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.Im Fall der Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes im Zusammenhang mit Paragraph 13, Stmk. BauG sind nur solche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 31.3.2004, 2002/06/0060, und 8.5.2008, 2004/06/0123, jeweils mwN). Im Fall eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes könnten nämlich nur solche baulichen Änderungen, die gemäß Paragraph 13, Stmk. BauG zu einem anderen Abstand führen müssten, zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Bewilligung für den Bestand führen vergleiche etwa VwGH 4.4.2003, 2000/06/0165, und 23.9.1999, 98/06/0140, jeweils mwN). Als nicht abstandsrelevante Änderungen wurden bauliche Maßnahmen angesehen, durch welche weder die Gebäudefront des bestehenden Altbaus noch die Geschossanzahl verändert wird vergleiche etwa VwGH 18.9.2003, 2001/06/0171, und 1.4.2008, 2007/06/0303). Diese Rechtsprechung ist auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage nach dem Stmk. BauG zu übertragen, zumal sich diese durch die Neuformulierung des Begriffs "Gebäudefront" (Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG) durch die Baugesetznovelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, insofern nicht entscheidend geändert hat. Bereits Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG in der vor der besagten Novelle geltenden Fassung sah vor, dass bei der Ermittlung der Gebäudefront vorspringende Bauteile, wie Balkone, nicht zu berücksichtigen waren, sofern sie ein gewöhnliches Ausmaß aufwiesen. Auch Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, normiert, dass bei der Ermittlung der Gebäudefront vorspringende Bauteile, wie Balkone, nicht zu berücksichtigen sind, sofern sie die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2023060003.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.