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{'item': 'Ro 2023/06/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlRo 2023/06/0009 Rechtssatz§ 4 Abs. 2 erster Satz BauG. legt nicht fest, mit welcher Art von Fahrzeugen das Baugrundstück angefahren werden können muss, damit es sich um eine der beabsichtigten Verwendung des am Baugrundstück zu errichtenden Bauwerkes entsprechende Verbindung bzw. öffentliche Verkehrsfläche im Sinn des § 4 Abs. 2 erster Satz BauG. handelt. Demnach ist im Zweifel jeweils im Einzelfall insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsfrequenz (vgl. den Motivenbericht zur RV Beilage 45/2001 XXVII. LT, S 37) zu prüfen, ob die Verbindung zum Baugrundstück und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigen Verwendung des darauf zu errichtenden Bauwerkes entsprechen. Speziell in Bezug auf Baugrundstücke für Gebäude (und für Sportanlagen) geht der Gesetzgeber entsprechend den Erläuterungen im Motivenbericht davon aus, dass die Verbindung bzw. die öffentliche Verkehrsfläche grundsätzlich dann der betreffenden Verwendung entspricht, wenn auch ein im Ernstfall allenfalls erforderlicher Einsatz durch Rettung oder Feuerwehr sowie die Entsorgung der aufgrund der Verwendung des Gebäudes anfallenden Abfälle gewährleistet ist und verfolgte mit dieser Bestimmung demnach das Ziel, dass Notfalleinsätze durch Rettung oder Feuerwehr ebenso wie die Erbringung kommunaler Dienstleistungen (wie etwa die Müllbeseitigung) nicht aufgrund der Beschaffenheit der zum Baugrundstück führenden Verbindung oder öffentlichen Verkehrsfläche unmöglich sind.Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz BauG. legt nicht fest, mit welcher Art von Fahrzeugen das Baugrundstück angefahren werden können muss, damit es sich um eine der beabsichtigten Verwendung des am Baugrundstück zu errichtenden Bauwerkes entsprechende Verbindung bzw. öffentliche Verkehrsfläche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz BauG. handelt. Demnach ist im Zweifel jeweils im Einzelfall insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsfrequenz vergleiche den Motivenbericht zur Regierungsvorlage Beilage 45 aus 2001, römisch 27 . LT, S 37) zu prüfen, ob die Verbindung zum Baugrundstück und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigen Verwendung des darauf zu errichtenden Bauwerkes entsprechen. Speziell in Bezug auf Baugrundstücke für Gebäude (und für Sportanlagen) geht der Gesetzgeber entsprechend den Erläuterungen im Motivenbericht davon aus, dass die Verbindung bzw. die öffentliche Verkehrsfläche grundsätzlich dann der betreffenden Verwendung entspricht, wenn auch ein im Ernstfall allenfalls erforderlicher Einsatz durch Rettung oder Feuerwehr sowie die Entsorgung der aufgrund der Verwendung des Gebäudes anfallenden Abfälle gewährleistet ist und verfolgte mit dieser Bestimmung demnach das Ziel, dass Notfalleinsätze durch Rettung oder Feuerwehr ebenso wie die Erbringung kommunaler Dienstleistungen (wie etwa die Müllbeseitigung) nicht aufgrund der Beschaffenheit der zum Baugrundstück führenden Verbindung oder öffentlichen Verkehrsfläche unmöglich sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023060009.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.