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{'item': 'Ro 2023/06/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlRo 2023/06/0012 Rechtssatz§ 36 Abs. 1 Krnt BauO 1996 bringt mit seinem Verweis auf § 6 leg. cit. klar zum Ausdruck, dass nur die dort genannten Vorhaben, nämlich die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen, dort näher bezeichneten Feuerungsanlagen, Gegenstand eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sein können. Die Begriffe "Gebäude" und "sonstige bauliche Anlagen" sind in der Krnt BauO 1996 zwar nicht definiert, aus der zu § 6 Krnt BauO 1996 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl. zu "sonstige bauliche Anlagen" etwa VwGH 27.5.2009, 2007/05/0069: darunter ist eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren) ergibt sich eindeutig, dass Einrichtungsgegenstände im Gebäudeinneren, wie etwa eine Einbauküche, weder als Gebäude noch als bauliche Anlage im Sinn des § 6 Krnt BauO 1996 angesehen werden können. Der Beseitigungsauftrag betreffend die Einbauküche konnte daher nicht auf § 6 lit. a und b Krnt BauO 1996 gestützt werden.Paragraph 36, Absatz eins, Krnt BauO 1996 bringt mit seinem Verweis auf Paragraph 6, leg. cit. klar zum Ausdruck, dass nur die dort genannten Vorhaben, nämlich die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen, dort näher bezeichneten Feuerungsanlagen, Gegenstand eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sein können. Die Begriffe "Gebäude" und "sonstige bauliche Anlagen" sind in der Krnt BauO 1996 zwar nicht definiert, aus der zu Paragraph 6, Krnt BauO 1996 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche zu "sonstige bauliche Anlagen" etwa VwGH 27.5.2009, 2007/05/0069: darunter ist eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren) ergibt sich eindeutig, dass Einrichtungsgegenstände im Gebäudeinneren, wie etwa eine Einbauküche, weder als Gebäude noch als bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 6, Krnt BauO 1996 angesehen werden können. Der Beseitigungsauftrag betreffend die Einbauküche konnte daher nicht auf Paragraph 6, Litera a und b Krnt BauO 1996 gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023060012.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.