RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2023 GeschäftszahlRa 2023/06/0103 RechtssatzStattgebung - baupolizeilicher Auftrag - Die revisionswerbende Partei bekämpft mit ihrer Revision die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Herstellung der baurechtlich bewilligten Gästezimmer ohne Küche sowie die Untersagung der Benützung der Gästezimmer als Apartments. Im mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass diesem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Mit dem Vollzug des Bauauftrages wäre für die revisionswerbende Partei im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (vgl. VwGH 5.12.2011, AW 2011/06/0066, mwN). Abgesehen von den von den Behörden stets wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, sind die genannten hinzutretenden Umstände hier nicht behauptet worden. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der revisionswerbenden Partei aus: dem auf der Hand liegenden erheblichen Nachteil durch einen sofortigen Vollzug steht nur die Perpetuierung des möglicherweise rechtswidrigen, aber langjährigen Zustandes bloß für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber; der Nachteil der revisionswerbenden Partei muss deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. wiederum VwGH 5.12.2011, AW 2011/06/0066).Stattgebung - baupolizeilicher Auftrag - Die revisionswerbende Partei bekämpft mit ihrer Revision die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Herstellung der baurechtlich bewilligten Gästezimmer ohne Küche sowie die Untersagung der Benützung der Gästezimmer als Apartments. Im mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass diesem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Mit dem Vollzug des Bauauftrages wäre für die revisionswerbende Partei im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar vergleiche VwGH 5.12.2011, AW 2011/06/0066, mwN). Abgesehen von den von den Behörden stets wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, sind die genannten hinzutretenden Umstände hier nicht behauptet worden. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der revisionswerbenden Partei aus: dem auf der Hand liegenden erheblichen Nachteil durch einen sofortigen Vollzug steht nur die Perpetuierung des möglicherweise rechtswidrigen, aber langjährigen Zustandes bloß für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber; der Nachteil der revisionswerbenden Partei muss deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden vergleiche wiederum VwGH 5.12.2011, AW 2011/06/0066). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060103.L01
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