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{'item': 'Ra 2023/06/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2023 GeschäftszahlRa 2023/06/0160 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2021/06/0110 E 20. Dezember 2021 RS 1 (hier: ohne den zweiten Satz) StammrechtssatzDer EGMR hielt in seiner Judikatur unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). In diesem Zusammenhang gelangte der EGMR etwa in Bezug auf die von einem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es sich bei einem bestimmten Bauernhof um einen Erbhof handle, zu dem Schluss, dass dessen Beschwerde komplexe Rechts- und Tatfragen aufwerfe, weshalb das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hätte verzichten dürfen (vgl. EGMR 26.6.2003, Osinger/Österreich, 54645/00; vgl. zum Ganzen auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0063). Bei der Frage, ob Anhang I Z 7 lit. b UVP-Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde, ob das UVP-G 2000 diesbezüglich einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist oder das innerstaatliche Recht verdrängt wird und die relevanten Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind, handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage im Sinn der oben dargestellten Judikatur des EGMR. Die Verdrängung nationalen Rechts kann nicht als Rechtsfrage "allgemeiner Natur" oder von keiner besonderen Komplexität angesehen werden.Der EGMR hielt in seiner Judikatur unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). In diesem Zusammenhang gelangte der EGMR etwa in Bezug auf die von einem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es sich bei einem bestimmten Bauernhof um einen Erbhof handle, zu dem Schluss, dass dessen Beschwerde komplexe Rechts- und Tatfragen aufwerfe, weshalb das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hätte verzichten dürfen vergleiche EGMR 26.6.2003, Osinger/Österreich, 54645/00; vergleiche zum Ganzen auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0063). Bei der Frage, ob Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, UVP-Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde, ob das UVP-G 2000 diesbezüglich einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist oder das innerstaatliche Recht verdrängt wird und die relevanten Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind, handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage im Sinn der oben dargestellten Judikatur des EGMR. Die Verdrängung nationalen Rechts kann nicht als Rechtsfrage "allgemeiner Natur" oder von keiner besonderen Komplexität angesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060160.L02

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