RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2023 GeschäftszahlRa 2023/06/0161 RechtssatzStattgebung - Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Revisionswerber der Auftrag erteilt worden war, die auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten Anlagen, nämlich einen Sprungplatz/Reitplatz, Auslauf für Stuten mit Fohlen sowie fünf Paddocks für Pferde abzutragen und gänzlich zu entfernen, als unbegründet abgewiesen. Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit einem dem Revisionswerber drohenden unverhältnismäßigen Nachteil für den Fall des Abbruchs. Inwiefern vorliegend die technischen Bauvorschriften nicht eingehalten worden wären und eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bestehe, führt die belangte Behörde weder konkret aus, noch ist nach der Aktenlage ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen für die voraussichtliche Dauer des Revisionsverfahrens keinen Aufschub duldeten. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde angeführte Unterbindung der "langandauernden gesetzwidrigen Verwendung und Bebauung der Liegenschaft" stellt jedenfalls kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Die Nachteile, die für den Revisionswerber mit einer sofortigen Vollstreckung der Beseitigungsaufträge verbunden wären, liegen auf der Hand. Diese massiven wirtschaftlichen Interessen des Revisionswerbers überwiegen die von der belangten Behörde vorgebrachten gegenläufigen öffentlichen Interessen.Stattgebung - Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Revisionswerber der Auftrag erteilt worden war, die auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten Anlagen, nämlich einen Sprungplatz/Reitplatz, Auslauf für Stuten mit Fohlen sowie fünf Paddocks für Pferde abzutragen und gänzlich zu entfernen, als unbegründet abgewiesen. Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit einem dem Revisionswerber drohenden unverhältnismäßigen Nachteil für den Fall des Abbruchs. Inwiefern vorliegend die technischen Bauvorschriften nicht eingehalten worden wären und eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bestehe, führt die belangte Behörde weder konkret aus, noch ist nach der Aktenlage ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen für die voraussichtliche Dauer des Revisionsverfahrens keinen Aufschub duldeten. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde angeführte Unterbindung der "langandauernden gesetzwidrigen Verwendung und Bebauung der Liegenschaft" stellt jedenfalls kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Die Nachteile, die für den Revisionswerber mit einer sofortigen Vollstreckung der Beseitigungsaufträge verbunden wären, liegen auf der Hand. Diese massiven wirtschaftlichen Interessen des Revisionswerbers überwiegen die von der belangten Behörde vorgebrachten gegenläufigen öffentlichen Interessen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060161.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.