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{'item': 'Ro 2023/07/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2024 GeschäftszahlRo 2023/07/0004 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2023/07/0005 Ro 2023/07/0006 Ro 2023/07/0007 Ro 2023/07/0008 Ro 2023/07/0009 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2023/07/0010 E 04.07.2024 RechtssatzAbgesehen von walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft (§ 33 Abs. 1 Tir FlVLG 1996). Während allein die Stammsitzliegenschaft Trägerin der unterschiedlich ausgestalteten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft ist (VwGH 14.7.2020, Ra 2019/07/0128 bis 0129), ist der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft Mitglied der Agrargemeinschaft und nimmt in dieser Funktion an der Willensbildung der Agrargemeinschaft teil (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0111). Der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist daher in Beziehung auf das an die Stammsitzliegenschaft gebundene Anteilsrecht nur der Repräsentant, der Vertreter der Stammsitzliegenschaft, nicht aber selbst Rechtsträger. Ereignisse in der Person des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft haben daher keinen Einfluss auf das Anteilsrecht als solches. Der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft nicht kraft eigenen Rechts, sondern nur in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Stammsitzliegenschaft. Die auf Grund des Anteilsrechts bezogenen Nutzungen dienen nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, sondern zur Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft selbst.Abgesehen von walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft (Paragraph 33, Absatz eins, Tir FlVLG 1996). Während allein die Stammsitzliegenschaft Trägerin der unterschiedlich ausgestalteten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft ist (VwGH 14.7.2020, Ra 2019/07/0128 bis 0129), ist der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft Mitglied der Agrargemeinschaft und nimmt in dieser Funktion an der Willensbildung der Agrargemeinschaft teil (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0111). Der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist daher in Beziehung auf das an die Stammsitzliegenschaft gebundene Anteilsrecht nur der Repräsentant, der Vertreter der Stammsitzliegenschaft, nicht aber selbst Rechtsträger. Ereignisse in der Person des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft haben daher keinen Einfluss auf das Anteilsrecht als solches. Der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft nicht kraft eigenen Rechts, sondern nur in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Stammsitzliegenschaft. Die auf Grund des Anteilsrechts bezogenen Nutzungen dienen nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, sondern zur Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft selbst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070004.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.