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{'item': 'Ro 2023/07/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2024 GeschäftszahlRo 2023/07/0004 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2023/07/0005 Ro 2

Art. 12Abs.

1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz" zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (gemäß § 124b Z 162 für Bezüge, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen). § 27 EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 erfasst hingegen Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften nicht. Sie stellen insbesondere nicht "Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art"

§ 27Abs. 1 Z 4 ESt

G 1988 dar. Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt (vgl. Doralt, EStG4, § 27 Tz 103; Mayr in SWK, 28/2001; Brauner/Urban in SWK 26/2009).Um Einkünfte aus Anteilen an einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft, die nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Einkünften (Paragraph 21, EStG 1988) zuzurechnen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 auch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 um eine Litera d, ergänzt, laut der "Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften)

Artikel 12

, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz" zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 162, für Bezüge, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen). Paragraph 27, EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 erfasst hingegen Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften nicht. Sie stellen insbesondere nicht "Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art"

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 dar. Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt vergleiche Doralt, EStG4, Paragraph 27, Tz 103; Mayr in SWK, 28 aus 2001,; Brauner/Urban in SWK 26 aus 2009,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070004.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.