RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2024 GeschäftszahlRa 2023/07/0024 RechtssatzEin Zusammenlegungsverfahren dient nicht ausschließlich den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bzw. den Interessen der einzelnen Grundeigentümer, sondern die Agrarbehörde hat vielmehr nach § 16 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 bei Durchführung eines derartigen Verfahrens eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht für das jeweilige Gebiet anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Dabei hat sie auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Was die Errichtung und Nutzung von Wegen betrifft, hat somit zwar die Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Vordergrund zu stehen, es ist jedoch anerkannt, dass die im Zusammenlegungsverfahren gebauten Wege beispielsweise auch als Spazier-, Reit- und Radwege benützt werden, sodass auch eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Tourismusverbänden erfolgt. Die Errichtung von Wegen zur nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Übernahme in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut mit Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens (§ 23 Abs. 5 Tir FlVfLG 1996) widerspricht somit nicht den Zielsetzungen des Tir FlVfLG 1996.Ein Zusammenlegungsverfahren dient nicht ausschließlich den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bzw. den Interessen der einzelnen Grundeigentümer, sondern die Agrarbehörde hat vielmehr nach Paragraph 16, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 bei Durchführung eines derartigen Verfahrens eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht für das jeweilige Gebiet anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Dabei hat sie auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Was die Errichtung und Nutzung von Wegen betrifft, hat somit zwar die Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Vordergrund zu stehen, es ist jedoch anerkannt, dass die im Zusammenlegungsverfahren gebauten Wege beispielsweise auch als Spazier-, Reit- und Radwege benützt werden, sodass auch eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Tourismusverbänden erfolgt. Die Errichtung von Wegen zur nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Übernahme in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut mit Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens (Paragraph 23, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996) widerspricht somit nicht den Zielsetzungen des Tir FlVfLG 1996. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070024.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.