RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2024 GeschäftszahlRo 2023/07/0029 RechtssatzDer EuGH hat zu den Zwecken der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ausgeführt - und diese Erwägungen sind auf die entsprechenden nunmehr geltenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 zu übertragen -, dass diese das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarkts dauerhaft verbessern sollen. Um diese Ziele erreichen zu können, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit so vollkommen wirksam und zuverlässig ist, dass insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht entsprechend (nunmehr) Art. 112 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 2016/429 meldet. Zudem geht aus dem
- Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EG) Nr. 639/2014 hervor, dass insbesondere in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung die in der (nunmehr) Verordnung (EU) Nr. 2016/429 vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren es der Kommission auch ermöglichen sollen, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nichtkumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten (EuGH 19.9.2024, Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, C-350/23; EuGH 24.5.2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05; VwGH 10.8.2010, 2009/17/0182).Der EuGH hat zu den Zwecken der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, ausgeführt - und diese Erwägungen sind auf die entsprechenden nunmehr geltenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 zu übertragen -, dass diese das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarkts dauerhaft verbessern sollen. Um diese Ziele erreichen zu können, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit so vollkommen wirksam und zuverlässig ist, dass insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht entsprechend (nunmehr) Artikel 112, Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 2016/429 meldet. Zudem geht aus dem
- Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EG) Nr. 639 aus 2014, hervor, dass insbesondere in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung die in der (nunmehr) Verordnung (EU) Nr. 2016/429 vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren es der Kommission auch ermöglichen sollen, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nichtkumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 53, der Verordnung (EG) Nr. 1307 aus 2013, und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten (EuGH 19.9.2024, Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, C-350/23; EuGH 24.5.2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05; VwGH 10.8.2010, 2009/17/0182). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070029.J08