RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2024 GeschäftszahlRo 2023/07/0029 RechtssatzFür die Ansicht, wonach die Meldeverpflichtung (für die Abgangsmeldung) im Falle eines Verkaufes mit der Übertragung des Eigentums entfalle, weil der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für das Rind verantwortlich sei, finden sich in den rechtlichen Grundlagen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Die Verpflichtung zur Erstattung von Abgangsmeldungen würde damit regelmäßig leerlaufen, weil die Verbringung eines Rindes aus einem Betrieb definitionsgemäß zur Beendigung der Verantwortung des betreffenden Unternehmers für dieses Rind führt (vgl. die Bezugnahme auf den Betrieb in der Begriffsbestimmung des § 3 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021). Die Normierung einer Verpflichtung ohne Anwendungsbereich kann jedoch dem (unionsrechtlichen und innerstaatlichen) Verordnungsgeber im Zweifel nicht unterstellt werden. Dass den Unternehmer (die rinderhaltende Person) auch im Zusammenhang mit bzw. nach der Veräußerung von Rindern noch entsprechende Dokumentationspflichten treffen, ergibt sich schließlich auch aus den Vorgaben für die Führung von Aufzeichnungen nach Art. 102 Abs. 1 Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und § 5 Abs. 2 Z 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, wonach im Bestandsverzeichnis im Falle der Verbringung aus dem Betrieb bzw. eines Abgangs entsprechende Eintragungen (ebenfalls binnen sieben Tagen) vorzunehmen sind. Auch diese Regelungen wären sinnlos, wenn die Verpflichtung im Moment der Verbringung aus dem Betrieb erlöschen würde.Für die Ansicht, wonach die Meldeverpflichtung (für die Abgangsmeldung) im Falle eines Verkaufes mit der Übertragung des Eigentums entfalle, weil der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für das Rind verantwortlich sei, finden sich in den rechtlichen Grundlagen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Die Verpflichtung zur Erstattung von Abgangsmeldungen würde damit regelmäßig leerlaufen, weil die Verbringung eines Rindes aus einem Betrieb definitionsgemäß zur Beendigung der Verantwortung des betreffenden Unternehmers für dieses Rind führt vergleiche die Bezugnahme auf den Betrieb in der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021). Die Normierung einer Verpflichtung ohne Anwendungsbereich kann jedoch dem (unionsrechtlichen und innerstaatlichen) Verordnungsgeber im Zweifel nicht unterstellt werden. Dass den Unternehmer (die rinderhaltende Person) auch im Zusammenhang mit bzw. nach der Veräußerung von Rindern noch entsprechende Dokumentationspflichten treffen, ergibt sich schließlich auch aus den Vorgaben für die Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 102, Absatz eins, Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, wonach im Bestandsverzeichnis im Falle der Verbringung aus dem Betrieb bzw. eines Abgangs entsprechende Eintragungen (ebenfalls binnen sieben Tagen) vorzunehmen sind. Auch diese Regelungen wären sinnlos, wenn die Verpflichtung im Moment der Verbringung aus dem Betrieb erlöschen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070029.J05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.