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{'item': 'Ro 2023/07/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2024 GeschäftszahlRo 2023/07/0029 RechtssatzFür die Ansicht, dass die Meldung der Verbringung eines Rindes in einen Betrieb (Zugangsmeldung) die Meldung der Verbringung aus dem früheren Betrieb (Abgangsmeldung) einschließt oder hinfällig macht, besteht keine rechtliche Grundlage: Eine einfache Meldung der "Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben" sieht § 7 Abs. 1 Z 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nämlich nur für den Fall vor, dass es sich um Betriebe derselben rinderhaltenden Person (in verschiedenen Gemeinden) handelt. Erfolgen Verbringungen hingegen zwischen Betrieben verschiedener rinderhaltender Personen, so sind nach § 7 Abs. 1 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ausdrücklich sowohl Verbringungen in einen als auch solche aus einem Betrieb zu melden. Wäre im Falle einer Zugangsmeldung keine (gesonderte) Abgangsmeldung aus dem früheren Betrieb erforderlich, so bestünde - neben den weiteren Meldeverpflichtungen für Schlachtungen, Verendungen und Verluste - hingegen wiederum nur mehr ein sehr enger Anwendungsbereich für eine Abgangsmeldung. Eine solche Handhabung der Meldeverpflichtungen würde auch dem Zweck der Eintragungen in der Rinderdatenbank - nämlich primär zur Seuchenprävention, aber auch zur Kontrolle der Verwendung von Agrarförderungen, den jeweiligen Standort eines Rindes zu jedem bestimmten Zeitpunkt auch in der Vergangenheit rasch nachvollziehen zu können - widersprechen. Läge nämlich nur eine Zugangs- und keine Abgangsmeldung vor, so wäre nicht ersichtlich, ob entweder die Zugangsmeldung oder aber das Unterlassen der Abgangsmeldung fehlerhaft anzusehen wäre, und damit in welchem der beiden Betriebe sich das Rind tatsächlich befindet oder befunden hat.Für die Ansicht, dass die Meldung der Verbringung eines Rindes in einen Betrieb (Zugangsmeldung) die Meldung der Verbringung aus dem früheren Betrieb (Abgangsmeldung) einschließt oder hinfällig macht, besteht keine rechtliche Grundlage: Eine einfache Meldung der "Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben" sieht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nämlich nur für den Fall vor, dass es sich um Betriebe derselben rinderhaltenden Person (in verschiedenen Gemeinden) handelt. Erfolgen Verbringungen hingegen zwischen Betrieben verschiedener rinderhaltender Personen, so sind nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ausdrücklich sowohl Verbringungen in einen als auch solche aus einem Betrieb zu melden. Wäre im Falle einer Zugangsmeldung keine (gesonderte) Abgangsmeldung aus dem früheren Betrieb erforderlich, so bestünde - neben den weiteren Meldeverpflichtungen für Schlachtungen, Verendungen und Verluste - hingegen wiederum nur mehr ein sehr enger Anwendungsbereich für eine Abgangsmeldung. Eine solche Handhabung der Meldeverpflichtungen würde auch dem Zweck der Eintragungen in der Rinderdatenbank - nämlich primär zur Seuchenprävention, aber auch zur Kontrolle der Verwendung von Agrarförderungen, den jeweiligen Standort eines Rindes zu jedem bestimmten Zeitpunkt auch in der Vergangenheit rasch nachvollziehen zu können - widersprechen. Läge nämlich nur eine Zugangs- und keine Abgangsmeldung vor, so wäre nicht ersichtlich, ob entweder die Zugangsmeldung oder aber das Unterlassen der Abgangsmeldung fehlerhaft anzusehen wäre, und damit in welchem der beiden Betriebe sich das Rind tatsächlich befindet oder befunden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070029.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.