RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2023 GeschäftszahlRa 2023/07/0035 BeachteEuGH 62013CJ0662 Surgicare VORAB Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2021/07/0006 E 22. September 2022 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz) StammrechtssatzNach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie ist es (grundsätzlich) Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, sofern dabei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden. Der Grundsatz der Organisations- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten findet aber dort seine Grenze, wo das Unionsrecht selbst die für seinen Vollzug zuständigen Behörden bestimmt oder Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens zu seiner Durchsetzung setzt (vgl. VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029; EuGH 12.2.2015, Surgicare - Unidades de Saude SA, C-662/13). Der Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie wird durch Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 insoweit eingeschränkt, als diese Bestimmung im Fall der durch einen Mitgliedstaat festgestellten Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor nach Art. 160 VO (EU) Nr. 1308/2013 iVm. der Delegierten VO (EU) 2017/891 durch eine bereits anerkannte Erzeugerorganisation ein zwingend durchzuführendes Verwaltungssanktionsverfahren auf Unionsebene vorsieht. Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 enthält von den nationalen Behörden unmittelbar anzuwendende verfahrensrechtliche Vorgaben, die - neben dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und den Erzeugerorganisationen eingeräumten Verfahrensgarantien - die Einheit und Effektivität der Durchsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Obst- und Gemüsesektor sicherstellen sollen.Nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie ist es (grundsätzlich) Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, sofern dabei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden. Der Grundsatz der Organisations- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten findet aber dort seine Grenze, wo das Unionsrecht selbst die für seinen Vollzug zuständigen Behörden bestimmt oder Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens zu seiner Durchsetzung setzt vergleiche VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029; EuGH 12.2.2015, Surgicare - Unidades de Saude SA, C-662/13). Der Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie wird durch Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 insoweit eingeschränkt, als diese Bestimmung im Fall der durch einen Mitgliedstaat festgestellten Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor nach Artikel 160, VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit der Delegierten VO (EU) 2017/891 durch eine bereits anerkannte Erzeugerorganisation ein zwingend durchzuführendes Verwaltungssanktionsverfahren auf Unionsebene vorsieht. Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 enthält von den nationalen Behörden unmittelbar anzuwendende verfahrensrechtliche Vorgaben, die - neben dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und den Erzeugerorganisationen eingeräumten Verfahrensgarantien - die Einheit und Effektivität der Durchsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Obst- und Gemüsesektor sicherstellen sollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070035.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.