RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlRa 2023/07/0042 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2023/07/0054 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0074 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0080 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0081 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0082 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0083 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0084 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0085 B 17.05.2023 Ra 2023/07/0087 B 25.05.2023 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2023/09/0005 E 23. März 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzBei Nebeneinanderbestehen zweier Verordnungen mit unterschiedlichem Regelungsgegenstand, nämlich einer auf Grundlage von § 20 EpidemieG 1950 erlassenen Verordnung einer Bezirkshauptmannschaft, mit der eine Betriebsschließung angeordnet wurde, und einer auf Grundlage von § 2 Z 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 erlassenen Verordnung eines Landeshauptmannes, mit der ein Beherbergungsverbot für bestimmte Personengruppen angeordnet wurde, tritt ein teilweiser Ausschluss des Verdienstentgangs ein: Jener Verdienstentgang, der auch als Folge der auf Grundlage von § 2 Z 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 erlassenen Verordnung eingetreten ist, ist nicht zu ersetzen. Ein Fortbestand des Ersatzanspruchs kommt dann in Betracht, wenn für den durch beide Verordnungen eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpidemieG 1950 zustehen würde (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Sind zwei Verordnungen auf Grundlage des EpidemieG 1950 erlassen worden - eine Verordnung auf Grundlage des § 24 EpidemieG 1950 sowie eine andere Verordnung auf Grundlage der §§ 15, 20, 24 und 26 EpidemieG 1950, so tritt der Ausschluss des Verdienstentgangs aufgrund der gleichzeitigen Geltung dieser zwei auf Grundlage des EpidemieG 1950 beruhender Verordnungen nicht ein.Bei Nebeneinanderbestehen zweier Verordnungen mit unterschiedlichem Regelungsgegenstand, nämlich einer auf Grundlage von Paragraph 20, EpidemieG 1950 erlassenen Verordnung einer Bezirkshauptmannschaft, mit der eine Betriebsschließung angeordnet wurde, und einer auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 erlassenen Verordnung eines Landeshauptmannes, mit der ein Beherbergungsverbot für bestimmte Personengruppen angeordnet wurde, tritt ein teilweiser Ausschluss des Verdienstentgangs ein: Jener Verdienstentgang, der auch als Folge der auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 erlassenen Verordnung eingetreten ist, ist nicht zu ersetzen. Ein Fortbestand des Ersatzanspruchs kommt dann in Betracht, wenn für den durch beide Verordnungen eingetretenen Verlust eine Vergütung nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 zustehen würde (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Sind zwei Verordnungen auf Grundlage des EpidemieG 1950 erlassen worden - eine Verordnung auf Grundlage des Paragraph 24, EpidemieG 1950 sowie eine andere Verordnung auf Grundlage der Paragraphen 15, 20, 24 und 26 EpidemieG 1950, so tritt der Ausschluss des Verdienstentgangs aufgrund der gleichzeitigen Geltung dieser zwei auf Grundlage des EpidemieG 1950 beruhender Verordnungen nicht ein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070042.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.