RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2023 GeschäftszahlRa 2023/07/0071 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/07/0072 RechtssatzZwar entscheidet die Agrarbehörde gemäß § 40 Abs. 5 Slbg FlVfLG 1973 "über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen" und gemäß § 40 Abs. 6 Slbg FlVfLG 1973 "über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft". Der Landesgesetzgeber legt damit eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde unter anderem auch für Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen "anderer Organe" der Agrargemeinschaft (als der Vollversammlung) fest, worunter auch der Ausschuss einer Agrargemeinschaft fällt. Allerdings stehen die gesetzlichen Bestimmungen einer Regelung in Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft, der zufolge Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses zunächst mit Beschwerde an die Vollversammlung zu bekämpfen sind, bevor der Beschwerdeweg an die Agrarbehörde in Anspruch genommen werden kann, nicht von Vornherein entgegen. Angesichts der (unter anderem finanziellen) Bedeutung mancher Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses einschließlich allfälliger haftungsrechtlicher Fragen kann es durchaus zweckmäßig erscheinen, eine Entscheidung vor der Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde innerhalb der Agrargemeinschaft durch einen Beschluss der Vollversammlung auf eine entsprechend breite Grundlage unter Beteiligung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft zu stellen. Abgesehen davon ist, wurden die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft als Teil des Regulierungsplanes rechtskräftig agrarbehördlich genehmigt, deren Inhalt bindend.Zwar entscheidet die Agrarbehörde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FlVfLG 1973 "über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen" und gemäß Paragraph 40, Absatz 6, Slbg FlVfLG 1973 "über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft". Der Landesgesetzgeber legt damit eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde unter anderem auch für Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen "anderer Organe" der Agrargemeinschaft (als der Vollversammlung) fest, worunter auch der Ausschuss einer Agrargemeinschaft fällt. Allerdings stehen die gesetzlichen Bestimmungen einer Regelung in Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft, der zufolge Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses zunächst mit Beschwerde an die Vollversammlung zu bekämpfen sind, bevor der Beschwerdeweg an die Agrarbehörde in Anspruch genommen werden kann, nicht von Vornherein entgegen. Angesichts der (unter anderem finanziellen) Bedeutung mancher Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses einschließlich allfälliger haftungsrechtlicher Fragen kann es durchaus zweckmäßig erscheinen, eine Entscheidung vor der Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde innerhalb der Agrargemeinschaft durch einen Beschluss der Vollversammlung auf eine entsprechend breite Grundlage unter Beteiligung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft zu stellen. Abgesehen davon ist, wurden die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft als Teil des Regulierungsplanes rechtskräftig agrarbehördlich genehmigt, deren Inhalt bindend. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070071.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.