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{'item': 'Ra 2023/07/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2023 GeschäftszahlRa 2023/07/0097 RechtssatzZwar besteht zwischen dem vom Revisionswerber in seiner Beschwerde als belangte Behörde bezeichneten "Landeshauptmann von Tirol" und der den Bescheid tatsächlich erlassenden Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde kein Verhältnis eines Hilfsapparates zu einer Behörde und es wurde vom Revisionswerber mit der Beschwerde auch nicht der angefochtene behördliche Bescheid übermittelt. Die Beschwerde wurde jedoch an das "Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Agrarrecht ..." adressiert und per E-Mail bei der "Abt. Agrarrecht" eingebracht. Ferner wurden auf der ersten und zweiten Seite der Beschwerde unstrittig das richtige Datum und die zutreffende Geschäftszahl des Bescheides der Tiroler Landesregierung angeführt. Auf der ersten Seite der Beschwerde wurden überdies der Betreff formuliert sowie die Agrargemeinschaft als mitbeteiligte Partei genannt. In seinen Beschwerdeausführungen nahm der Revisionswerber eindeutig Bezug auf den behördlichen Bescheid, mit dem seinem den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bekämpfenden Antrag keine Folge gegeben worden war. Der Gegenstand des Verfahrens war somit bereits aus diesen Gründen ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen. Überdies übermittelte die belangte Behörde dem VwG die Beschwerde samt Gegenstandsakt, wobei von ihr der darin enthaltene angefochtene Bescheid - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung der Behörde in der Beschwerde - als "Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde" bezeichnet wurde. Angesichts dieser Umstände und der dem VwG bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des Tir FlVfLG 1996 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation hätte das VwG bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass der Revisionswerber mit seiner Beschwerde eine andere als die den von der belangten Behörde dem VwG übermittelten, angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) belangen wollte, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für den Revisionswerber (§ 17 VwGVG 2014 iVm § 13 Abs. 3 AVG) - sofort zurückweisen dürfen. Dass der Revisionswerber bei der Einbringung der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten war, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012).Zwar besteht zwischen dem vom Revisionswerber in seiner Beschwerde als belangte Behörde bezeichneten "Landeshauptmann von Tirol" und der den Bescheid tatsächlich erlassenden Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde kein Verhältnis eines Hilfsapparates zu einer Behörde und es wurde vom Revisionswerber mit der Beschwerde auch nicht der angefochtene behördliche Bescheid übermittelt. Die Beschwerde wurde jedoch an das "Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Agrarrecht ..." adressiert und per E-Mail bei der "Abt. Agrarrecht" eingebracht. Ferner wurden auf der ersten und zweiten Seite der Beschwerde unstrittig das richtige Datum und die zutreffende Geschäftszahl des Bescheides der Tiroler Landesregierung angeführt. Auf der ersten Seite der Beschwerde wurden überdies der Betreff formuliert sowie die Agrargemeinschaft als mitbeteiligte Partei genannt. In seinen Beschwerdeausführungen nahm der Revisionswerber eindeutig Bezug auf den behördlichen Bescheid, mit dem seinem den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bekämpfenden Antrag keine Folge gegeben worden war. Der Gegenstand des Verfahrens war somit bereits aus diesen Gründen ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen. Überdies übermittelte die belangte Behörde dem VwG die Beschwerde samt Gegenstandsakt, wobei von ihr der darin enthaltene angefochtene Bescheid - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung der Behörde in der Beschwerde - als "Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde" bezeichnet wurde. Angesichts dieser Umstände und der dem VwG bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des Tir FlVfLG 1996 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation hätte das VwG bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass der Revisionswerber mit seiner Beschwerde eine andere als die den von der belangten Behörde dem VwG übermittelten, angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) belangen wollte, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für den Revisionswerber (Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) - sofort zurückweisen dürfen. Dass der Revisionswerber bei der Einbringung der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten war, führt zu keiner anderen Beurteilung vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070097.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.