RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2023 GeschäftszahlRa 2023/07/0129 Rechtssatz§ 98c Abs. 2 StVO 1960, der (auch) nähere Bestimmungen für die Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit enthält, regelt nun in seinem ersten Satz den Fall, dass tatsächlich eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren festgestellt wird (der begründete Verdacht somit bestätigt wird), während der zweite Satz des § 98c Abs. 2 StVO 1960 jenen Fall vor Augen hat, in dem keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes festgestellt wird. In beiden Fällen (des § 98c Abs. 2 erster und zweiter Satz StVO 1960) werden "mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1" Daten ermittelt. Die Erläuterungen (2119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP; Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage zur
- StVO-Novelle) zu dem mit BGBl. I Nr. 39/2013 angefügten zweiten Satzes des § 98c Abs. 2 StVO 1960 scheinen lediglich jenen Fall anzusprechen, in dem die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung erfolgte. Dass mit § 98c Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 eine Ausnahmeregelung von der in § 98c Abs. 1 letzter Satz StVO 1960 normierten Voraussetzung geschaffen werden sollte, es somit auf einen (zunächst) begründeten Verdacht einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht ankäme, führen die Erläuterungen nicht ausdrücklich aus.Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO 1960, der (auch) nähere Bestimmungen für die Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit enthält, regelt nun in seinem ersten Satz den Fall, dass tatsächlich eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren festgestellt wird (der begründete Verdacht somit bestätigt wird), während der zweite Satz des Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO 1960 jenen Fall vor Augen hat, in dem keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes festgestellt wird. In beiden Fällen (des Paragraph 98 c, Absatz 2, erster und zweiter Satz StVO 1960) werden "mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, Daten ermittelt. Die Erläuterungen (2119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . GP; Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage zur
- StVO-Novelle) zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, angefügten zweiten Satzes des Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO 1960 scheinen lediglich jenen Fall anzusprechen, in dem die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung erfolgte. Dass mit Paragraph 98 c, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 eine Ausnahmeregelung von der in Paragraph 98 c, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 normierten Voraussetzung geschaffen werden sollte, es somit auf einen (zunächst) begründeten Verdacht einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht ankäme, führen die Erläuterungen nicht ausdrücklich aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070129.L01