RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2023 GeschäftszahlRa 2023/07/0146 RechtssatzNach § 48 Abs. 2 Stmk EinforstungsLG 1983 entscheidet die Agrarbehörde - auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung - mit Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind. Nach § 1 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 sind Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, RGBl. Nr. 130 (Regulierungspatent 1853), bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar: (1.) alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde, (2.) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden und (3.) alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. Bei den im vorliegenden Fall bestrittenen, in das Grundbuch eingetragenen Rechten an der Liegenschaft einer Agrargemeinschaft handelt es sich nach der vorgelegten Aufsandungsurkunde um die jeweils zugunsten einer GmbH eingeräumte (1.) Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen inklusive Nebenanlagen (Signalanlagen und Warnleuchten), Trafostationen und Zuwegung, (2.) Dienstbarkeit der Verlegung und des Betreibens von Hoch- und Niederspannungskabelanlagen und Steuerkabeln, (3.) Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art sowie (4.) um ein näher bestimmtes Vorkaufsrecht. Bei keinem dieser Rechte handelt es sich um ein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) im Sinne des Stmk EinforstungsLG
- Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der bestrittenen Dienstbarkeit fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 48 Abs. 2 Stmk EinforstungsLG 1983.Nach Paragraph 48, Absatz 2, Stmk EinforstungsLG 1983 entscheidet die Agrarbehörde - auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung - mit Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 sind Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes die im Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a, des Kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, RGBl. Nr. 130 (Regulierungspatent 1853), bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar: (1.) alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde, (2.) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden und (3.) alle nicht schon unter Ziffer eins und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. Bei den im vorliegenden Fall bestrittenen, in das Grundbuch eingetragenen Rechten an der Liegenschaft einer Agrargemeinschaft handelt es sich nach der vorgelegten Aufsandungsurkunde um die jeweils zugunsten einer GmbH eingeräumte (1.) Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen inklusive Nebenanlagen (Signalanlagen und Warnleuchten), Trafostationen und Zuwegung, (2.) Dienstbarkeit der Verlegung und des Betreibens von Hoch- und Niederspannungskabelanlagen und Steuerkabeln, (3.) Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art sowie (4.) um ein näher bestimmtes Vorkaufsrecht. Bei keinem dieser Rechte handelt es sich um ein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) im Sinne des Stmk EinforstungsLG
- Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der bestrittenen Dienstbarkeit fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 48, Absatz 2, Stmk EinforstungsLG
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070146.L01