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Ra 2023/07/0172

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlRa 2023/07/0172 Rechtssatz§ 1089 ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des § 1089 ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der §§ 352 ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.Paragraph 1089, ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des Paragraph 1089, ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der Paragraphen 352, ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L03

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