RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlRo 2023/08/0002 RechtssatzDas Dienstgeberkonto (Beitragskonto) ist jenes, über das die Beitragsverrechnung des Sozialversicherungsträgers mit dem betreffenden Dienstgeber abgewickelt wird (s. auch § 33 Abs. 1a ASVG zur Verpflichtung zur Nennung der "Beitragskontonummer" bei der Anmeldung eines Dienstgebers zur Sozialversicherung). Es besteht jedenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse des potentiellen Schuldners von Beiträgen (bzw. an dessen Stelle des Insolvenzverwalters) daran, sich über jene Aufzeichnungen (Buchungen), die der Sozialversicherungsträger am Beitragskonto (Dienstgeberkonto) zur Abrechnung des Beitragsschuldverhältnisses vornimmt, zu informieren. Dieses besteht - in ähnlicher Weise wie im Zusammenhang mit anderen öffentlich-rechtlichen Dauerrechtsverhältnissen - unabhängig von konkreten Verwaltungsverfahren und ist daher vom Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinn zu dem - unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 [nunmehr Art. 22a] B-VG ergebenden Grenzen - bestehenden Recht auf Einsicht eines öffentlichen Bediensteten in seinen Personalakt VwGH 2.7.1997, 95/12/0219 [= VwSlg. 14717 A/1997]; 24.3.1999, 96/12/0152; vgl. auch die auf die "Dienstgeber-" bzw. die "Beitragskontonummer" abstellenden Bestimmungen in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Normen [§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG, § 460d Abs. 1 ASVG, § 11 Abs. 2 Z 1 B-KUVG, § 25 Abs. 1 Z 6 AMSG] und im Registerzählungsgesetz, sowie die auf das "Beitragskonto" Bezug nehmenden Regelungen in § 67a Abs. 5, 6 und 7, § 67b Abs. 1 ASVG, die Anlage 14 zum ASVG, § 24f Abs. 6 und § 392a Abs. 6 BSVG, § 27f Abs. 5, § 35 Abs. 4a, § 398a Abs. 5, § 408a Abs. 4, § 408b Abs. 4 GSVG).Das Dienstgeberkonto (Beitragskonto) ist jenes, über das die Beitragsverrechnung des Sozialversicherungsträgers mit dem betreffenden Dienstgeber abgewickelt wird (s. auch Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG zur Verpflichtung zur Nennung der "Beitragskontonummer" bei der Anmeldung eines Dienstgebers zur Sozialversicherung). Es besteht jedenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse des potentiellen Schuldners von Beiträgen (bzw. an dessen Stelle des Insolvenzverwalters) daran, sich über jene Aufzeichnungen (Buchungen), die der Sozialversicherungsträger am Beitragskonto (Dienstgeberkonto) zur Abrechnung des Beitragsschuldverhältnisses vornimmt, zu informieren. Dieses besteht - in ähnlicher Weise wie im Zusammenhang mit anderen öffentlich-rechtlichen Dauerrechtsverhältnissen - unabhängig von konkreten Verwaltungsverfahren und ist daher vom Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu unterscheiden vergleiche in diesem Sinn zu dem - unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 20, [nunmehr Artikel 22 a, ], B-VG ergebenden Grenzen - bestehenden Recht auf Einsicht eines öffentlichen Bediensteten in seinen Personalakt VwGH 2.7.1997, 95/12/0219 [= VwSlg. 14717 A/1997]; 24.3.1999, 96/12/0152; vergleiche auch die auf die "Dienstgeber-" bzw. die "Beitragskontonummer" abstellenden Bestimmungen in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Normen [§ 33 Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 460 d, Absatz eins, ASVG, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, AMSG] und im Registerzählungsgesetz, sowie die auf das "Beitragskonto" Bezug nehmenden Regelungen in Paragraph 67 a, Absatz 5, 6 und 7, Paragraph 67 b, Absatz eins, ASVG, die Anlage 14 zum ASVG, Paragraph 24 f, Absatz 6 und Paragraph 392 a, Absatz 6, BSVG, Paragraph 27 f, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 4 a,, Paragraph 398 a, Absatz 5,, Paragraph 408 a, Absatz 4,, Paragraph 408 b, Absatz 4, GSVG). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023080002.J01
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