RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/08/0003 RechtssatzDer VfGH hat im aufhebenden Erkenntnis vom
- März 2023, G 295/2022-10 u.a., zum einen ausgesprochen, dass "§ 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 ... als verfassungswidrig aufgehoben" (Spruchpunkt I.) wird, und zum anderen, dass "[d]ie aufgehobene Bestimmung ... in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" ist (Spruchpunkt IV.). Im vorliegenden Revisionsfall wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision bereits vor dem
- März 2023 gestellt. Die diesbezüglich innerhalb offener Frist erhobene (am
- März 2023 zur Post gegebene) Revision ist auf Grund des § 26 Abs. 3 VwGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages gestellt und somit das Verfahren am
- März 2023 beim VwGH als anhängig anzusehen (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0112, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des VfGH zur sog. Quasianlassfallwirkung). Der zugrunde liegende Fall ist daher infolge des Ausspruchs des VfGH, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
- März 2023 beim VwGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, einem Anlassfall gleichzuhalten. Der Revisionsfall ist daher nach der durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH "bereinigten Rechtslage" zu beurteilen.Der VfGH hat im aufhebenden Erkenntnis vom
- März 2023, G 295/2022-10 u.a., zum einen ausgesprochen, dass "§ 47 Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ... als verfassungswidrig aufgehoben" (Spruchpunkt römisch eins.) wird, und zum anderen, dass "[d]ie aufgehobene Bestimmung ... in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" ist (Spruchpunkt römisch vier.). Im vorliegenden Revisionsfall wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision bereits vor dem
- März 2023 gestellt. Die diesbezüglich innerhalb offener Frist erhobene (am
- März 2023 zur Post gegebene) Revision ist auf Grund des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages gestellt und somit das Verfahren am
- März 2023 beim VwGH als anhängig anzusehen vergleiche VwGH 16.9.2009, 2009/09/0112, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des VfGH zur sog. Quasianlassfallwirkung). Der zugrunde liegende Fall ist daher infolge des Ausspruchs des VfGH, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
- März 2023 beim VwGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, einem Anlassfall gleichzuhalten. Der Revisionsfall ist daher nach der durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH "bereinigten Rechtslage" zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080003.L02
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