Ro 2023/08/0006
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2024 GeschäftszahlRo 2023/08/0006 BeachteBesprechung in:
Besprechung in: SWK 30/2024, S. 1252-1255;Besprechung in: SWK 30 aus 2024,, S. 1252-1255;
RechtssatzDas Überschreiten der Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG wurde zu Recht bejaht, indem nicht nur die Einkünfte der Gesellschaftergeschäftsführerin aus selbständiger Arbeit, sondern auch die - aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der von ihr vertretenen GmbH herrührenden - Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie zum Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttungen noch Geschäftsführerin oder bereits Liquidatorin der GmbH war: Denn der Eintritt als Liquidatorin ist gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG Ausfluss der Geschäftsführerfunktion. Mit den an sie ausgeschütteten Gewinnen wurde (entsprechend der grundsätzlichen Annahme des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) weiterhin die Tätigkeit als Vertreterin der GmbH abgegolten.Das Überschreiten der Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG wurde zu Recht bejaht, indem nicht nur die Einkünfte der Gesellschaftergeschäftsführerin aus selbständiger Arbeit, sondern auch die - aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der von ihr vertretenen GmbH herrührenden - Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sie zum Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttungen noch Geschäftsführerin oder bereits Liquidatorin der GmbH war: Denn der Eintritt als Liquidatorin ist gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG Ausfluss der Geschäftsführerfunktion. Mit den an sie ausgeschütteten Gewinnen wurde (entsprechend der grundsätzlichen Annahme des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG) weiterhin die Tätigkeit als Vertreterin der GmbH abgegolten.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080006.J05