Ro 2023/08/0006
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2024 GeschäftszahlRo 2023/08/0006 BeachteBesprechung in:
Besprechung in: SWK 30/2024, S. 1252-1255;Besprechung in: SWK 30 aus 2024,, S. 1252-1255;
RechtssatzDie Tätigkeit eines Liquidators stellt - nicht anders als jene eines Geschäftsführers - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar, finden doch gemäß § 92 Abs. 1 GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung (vgl. etwa - in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG - VwGH 8.5.2019, Ro 2019/08/0010, mwN). Eine "Gewinnabsicht" muss nicht vorhanden sein.Die Tätigkeit eines Liquidators stellt - nicht anders als jene eines Geschäftsführers - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar, finden doch gemäß Paragraph 92, Absatz eins, GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung vergleiche etwa - in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG - VwGH 8.5.2019, Ro 2019/08/0010, mwN). Eine "Gewinnabsicht" muss nicht vorhanden sein.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080006.J06