RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/08/0029 RechtssatzVerfahrenshilfe kann auch für das Verfahren vor dem VwG beantragt werden (§ 8a VwGVG 2014). Das Verfahrensstadium nach Verkündung der mündlichen Entscheidung während offener Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist noch dem Verfahren vor dem VwG zuzurechnen und unterliegt dem VwGVG
- Der Wortlaut der das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vor dem VwG regelnden Bestimmungen ist nicht auf bestimmte Verfahrensstadien oder Prozesshandlungen des dem VwGVG 2014 unterliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt und schließt es folglich nicht aus, dass eine Partei des Beschwerdeverfahrens auch noch für dieses letzte Stadium des Verfahrens vor dem VwG den Antrag auf Verfahrenshilfe stellt. Einer solchen Antragsdeutung steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Sachverhaltskonstellation, in der zur Vornahme eines Antrags auf schriftliche Entscheidungsausfertigung (bei isolierter Betrachtung dieses Verfahrensschritts) die anwaltliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich wäre, zwar nicht völlig undenkbar, in aller Regel aber nicht gegeben sein wird (vgl. die zu § 8a VwGVG 2014 ergangene Rechtsprechung zur Bewilligungsvoraussetzung der Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227; 9.6.2022, Ra 2022/03/0084). Allein daraus ergäbe sich nämlich nicht die Unzulässigkeit eines auf diese Prozesshandlung abzielenden Verfahrenshilfeantrags, also kein Zurückweisungs-, sondern bloß ein Abweisungsgrund (woraus die Unterbrechung der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung resultiert).Verfahrenshilfe kann auch für das Verfahren vor dem VwG beantragt werden (Paragraph 8 a, VwGVG 2014). Das Verfahrensstadium nach Verkündung der mündlichen Entscheidung während offener Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist noch dem Verfahren vor dem VwG zuzurechnen und unterliegt dem VwGVG
- Der Wortlaut der das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vor dem VwG regelnden Bestimmungen ist nicht auf bestimmte Verfahrensstadien oder Prozesshandlungen des dem VwGVG 2014 unterliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt und schließt es folglich nicht aus, dass eine Partei des Beschwerdeverfahrens auch noch für dieses letzte Stadium des Verfahrens vor dem VwG den Antrag auf Verfahrenshilfe stellt. Einer solchen Antragsdeutung steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Sachverhaltskonstellation, in der zur Vornahme eines Antrags auf schriftliche Entscheidungsausfertigung (bei isolierter Betrachtung dieses Verfahrensschritts) die anwaltliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich wäre, zwar nicht völlig undenkbar, in aller Regel aber nicht gegeben sein wird vergleiche die zu Paragraph 8 a, VwGVG 2014 ergangene Rechtsprechung zur Bewilligungsvoraussetzung der Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227; 9.6.2022, Ra 2022/03/0084). Allein daraus ergäbe sich nämlich nicht die Unzulässigkeit eines auf diese Prozesshandlung abzielenden Verfahrenshilfeantrags, also kein Zurückweisungs-, sondern bloß ein Abweisungsgrund (woraus die Unterbrechung der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung resultiert). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080029.L02