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{'item': 'Ra 2023/08/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2023 GeschäftszahlRa 2023/08/0064 Rechtssatz§ 22 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 normiert allgemein den Ausschluss von Leistungen für Arbeitslose, "die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters" beziehen oder "die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen". Der zweite Satz des § 22 Abs. 1 AlVG 1977 normiert davon unter den dort näher geregelten Voraussetzungen eine Ausnahme, wenn der Arbeitslose die "Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG" erfüllt. Damit soll bewirkt werden, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann; nach der Intention des Gesetzgebers soll ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 1977 vermieden werden (vgl. VwGH 9.12.2020, Ro 2019/08/0012, mwN). In jenem Fall hingegen, in welchem der Arbeitslose nicht (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sondern diese Leistung tatsächlich bezieht (hier sohin: sich für den Bezug der Korridorpension entschieden hat), steht dem Anspruch auf das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bereits der erste Satz des § 22 Abs. 1 AlVG 1977 entgegen, kommt die auf den Fall des bloßen Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen abstellende Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen und sind folglich auch deren Anwendungsvoraussetzungen nicht weiter relevant.Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 normiert allgemein den Ausschluss von Leistungen für Arbeitslose, "die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters" beziehen oder "die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen". Der zweite Satz des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG 1977 normiert davon unter den dort näher geregelten Voraussetzungen eine Ausnahme, wenn der Arbeitslose die "Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG" erfüllt. Damit soll bewirkt werden, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann; nach der Intention des Gesetzgebers soll ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 1977 vermieden werden vergleiche VwGH 9.12.2020, Ro 2019/08/0012, mwN). In jenem Fall hingegen, in welchem der Arbeitslose nicht (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sondern diese Leistung tatsächlich bezieht (hier sohin: sich für den Bezug der Korridorpension entschieden hat), steht dem Anspruch auf das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bereits der erste Satz des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG 1977 entgegen, kommt die auf den Fall des bloßen Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen abstellende Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen und sind folglich auch deren Anwendungsvoraussetzungen nicht weiter relevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080064.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.