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{'item': 'Ra 2023/08/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2023 GeschäftszahlRa 2023/08/0075 RechtssatzDas Kinderbetreuungsgeld zählt gemäß § 36 iVm § 36a AlVG 1977 zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen. Daran ändert nichts, dass nach der bis zum

  1. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 der NotstandshilfeV, BGBl. Nr. 352/1973, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist nämlich gemäß § 80 Abs. 16 AlVG 1977 mit
  2. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund - auch unter Einbeziehung der administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG 2001, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht - ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme.Das Kinderbetreuungsgeld zählt gemäß Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG 1977 zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen. Daran ändert nichts, dass nach der bis zum
  3. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der NotstandshilfeV, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist nämlich gemäß Paragraph 80, Absatz 16, AlVG 1977 mit
  4. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund - auch unter Einbeziehung der administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG 2001, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht - ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080075.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.