RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/08/0078 RechtssatzDurch § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG wurde auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht verdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in § 7 Abs. 4 Z 3 bis 5 GSVG geregelten - mit späteren GSVG-Novellen (BGBl. I Nr. 139/1998, BGBl. I Nr. 92/2010, BGBl. I Nr. 162/2015) eingeführten - Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese die Geltung des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten.Durch Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG wurde auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht verdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 GSVG geregelten - mit späteren GSVG-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) eingeführten - Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese die Geltung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.