RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/08/0078 RechtssatzDie Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach § 18 GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR
- GP 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann. Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes des § 7 Abs. 4 GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in § 18 Abs. 4 GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach Paragraph 18, GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann. Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L07