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{'item': 'Ra 2023/08/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2024 GeschäftszahlRa 2023/08/0117 RechtssatzDie Prüfung und Entscheidung, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates nach den Koordinierungsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Verordnung (EG) Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen, obliegt - unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Mechanismen - den nationalen Versicherungsträgern (bzw. nachprüfend den Gerichten). Ergibt die Prüfung, dass Österreich in diesem Sinn nicht der für die Leistung zuständige Mitgliedstaat ist, führt dies zur Nichtgewährung der Versicherungsleistung durch den österreichischen Träger. Ein von der Entscheidung über den Anspruch gesonderter feststellender Abspruch des Versicherungsträgers darüber, welcher Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Gewährung der konkreten Leistung zuständig ist, ist weder im ASVG noch unionsrechtlich vorgesehen und auch nicht zulässig (vgl. dagegen das Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung "A1" nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften). Der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides durch den Versicherungsträger steht entgegen, dass ein Leistungsbescheid ergehen kann (vgl. zur Unzulässigkeit von Feststellungsbescheiden in solchen Fällen aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN). Ein Antrag auf eine Leistung, die nach den Koordinierungsvorschriften nicht vom österreichischen Träger zu gewähren ist, ist auch nicht zurückzuweisen, sondern - wegen Fehlens einer anspruchsbegründeten Voraussetzung - abzuweisen.Die Prüfung und Entscheidung, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates nach den Koordinierungsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,) zur Anwendung gelangen, obliegt - unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vorgesehenen Mechanismen - den nationalen Versicherungsträgern (bzw. nachprüfend den Gerichten). Ergibt die Prüfung, dass Österreich in diesem Sinn nicht der für die Leistung zuständige Mitgliedstaat ist, führt dies zur Nichtgewährung der Versicherungsleistung durch den österreichischen Träger. Ein von der Entscheidung über den Anspruch gesonderter feststellender Abspruch des Versicherungsträgers darüber, welcher Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Gewährung der konkreten Leistung zuständig ist, ist weder im ASVG noch unionsrechtlich vorgesehen und auch nicht zulässig vergleiche dagegen das Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung "A1" nach Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften). Der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides durch den Versicherungsträger steht entgegen, dass ein Leistungsbescheid ergehen kann vergleiche zur Unzulässigkeit von Feststellungsbescheiden in solchen Fällen aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN). Ein Antrag auf eine Leistung, die nach den Koordinierungsvorschriften nicht vom österreichischen Träger zu gewähren ist, ist auch nicht zurückzuweisen, sondern - wegen Fehlens einer anspruchsbegründeten Voraussetzung - abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080117.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.