RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2023 GeschäftszahlRo 2023/09/0002 RechtssatzMit Einfügung des § 2 Abs. 4 DMSG 1923 durch die DMSGNov 1999 endete hinsichtlich unbeweglicher Denkmale im Eigentum (u.a.) des Bundes die gesetzliche Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 DMSG und damit die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung mit
- Dezember
- Dies gilt nach der genannten Bestimmung ausdrücklich auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1 DMSG
- Die Feststellung des fehlenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals im Jahr 1994 erfolgte im Hinblick auf die damals bestehende gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 1 DMSG 1923 gemäß § 6 Abs. 2 DMSG 1923, der dafür auf § 2 Abs. 2 DMSG 1923 verweist. Der 1994 erlassene Bescheid zielte insoweit daher lediglich darauf ab, (neben anderen) das hier gegenständliche Gebäude aus der andernfalls fortdauernden Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung auszunehmen. Ein solcher Bescheid konnte infolge Aufhebung der gesetzlichen Vermutung nach dem
- Dezember 2009 nicht mehr ergehen. Nach dem Auslaufen der gesetzlichen Vermutung haben daher diese negativen Feststellungsbescheide ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren. Insofern kam es daher zu einer relevanten Änderung der Rechtslage, sodass die infolge Auslaufens der gesetzlichen Vermutung unwirksam gewordene Bindungswirkung des negativen Feststellungsbescheids aus 1994 einer Unterschutzstellung des Objekts nach §§ 1 und 3 DMSG 1923 im Jahr 2021 nicht (mehr) entgegenstand.Mit Einfügung des Paragraph 2, Absatz 4, DMSG 1923 durch die DMSGNov 1999 endete hinsichtlich unbeweglicher Denkmale im Eigentum (u.a.) des Bundes die gesetzliche Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DMSG und damit die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung mit
- Dezember
- Dies gilt nach der genannten Bestimmung ausdrücklich auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, DMSG
- Die Feststellung des fehlenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals im Jahr 1994 erfolgte im Hinblick auf die damals bestehende gesetzliche Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, DMSG 1923, der dafür auf Paragraph 2, Absatz 2, DMSG 1923 verweist. Der 1994 erlassene Bescheid zielte insoweit daher lediglich darauf ab, (neben anderen) das hier gegenständliche Gebäude aus der andernfalls fortdauernden Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung auszunehmen. Ein solcher Bescheid konnte infolge Aufhebung der gesetzlichen Vermutung nach dem
- Dezember 2009 nicht mehr ergehen. Nach dem Auslaufen der gesetzlichen Vermutung haben daher diese negativen Feststellungsbescheide ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren. Insofern kam es daher zu einer relevanten Änderung der Rechtslage, sodass die infolge Auslaufens der gesetzlichen Vermutung unwirksam gewordene Bindungswirkung des negativen Feststellungsbescheids aus 1994 einer Unterschutzstellung des Objekts nach Paragraphen eins und 3 DMSG 1923 im Jahr 2021 nicht (mehr) entgegenstand. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090002.J02