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{'item': 'Ra 2023/09/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/09/0002 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/09/0003 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/09/0044 E

  1. November 2015 RS 2 Stammrechtssatz§ 136 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 legt allgemeine Standespflichten fest, der Arzt hat nach dieser Vorschrift daher in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufes auf die Wahrung des Standesansehens zu achten. Dabei geht es um die allgemeine Wertschätzung, die die in Österreich tätige Ärzteschaft in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Beim außerberuflichen Verhalten ist für die Wahrung des Standesansehens die Möglichkeit von Rückschlüssen von Bedeutung, die aus dem Verhalten des Arztes auf seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit der in Österreich tätigen Ärzte gezogen werden können. Je näher in seinem Verhalten ein solcher Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben ist, desto eher muss er auch im außerberuflichen Bereich auf die Wahrung des Standesansehens achten und ist insoferne auch in der freien Gestaltung seines Privatlebens beschränkt (vgl. ähnlich die stRsp des VwGH zum derartigen Dienstbezug im Disziplinarrecht der Beamten, hg. E
  2. 1999, 93/09/0122,
  3. 2004, 2001/09/0208,
  4. 2004, 2002/09/0152, und
  5. 2011, 2009/09/0132). Ob das Verhalten des Arztes an die Öffentlichkeit gedrungen ist, spielt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen.Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 legt allgemeine Standespflichten fest, der Arzt hat nach dieser Vorschrift daher in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufes auf die Wahrung des Standesansehens zu achten. Dabei geht es um die allgemeine Wertschätzung, die die in Österreich tätige Ärzteschaft in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Beim außerberuflichen Verhalten ist für die Wahrung des Standesansehens die Möglichkeit von Rückschlüssen von Bedeutung, die aus dem Verhalten des Arztes auf seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit der in Österreich tätigen Ärzte gezogen werden können. Je näher in seinem Verhalten ein solcher Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben ist, desto eher muss er auch im außerberuflichen Bereich auf die Wahrung des Standesansehens achten und ist insoferne auch in der freien Gestaltung seines Privatlebens beschränkt vergleiche ähnlich die stRsp des VwGH zum derartigen Dienstbezug im Disziplinarrecht der Beamten, hg. E
  6. 1999, 93/09/0122,
  7. 2004, 2001/09/0208,
  8. 2004, 2002/09/0152, und
  9. 2011, 2009/09/0132). Ob das Verhalten des Arztes an die Öffentlichkeit gedrungen ist, spielt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090002.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.