RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2023 GeschäftszahlRo 2023/09/0004 RechtssatzDer - in der Bundesverfassung nicht näher umschriebene - Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Auslegung von Kompetenztatbeständen (VfSlg. 14.266/1995) in der Bedeutung zu verstehen, die ihm im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens - d.h. am
- Oktober 1925 (VfSlg. 3670/1960) - nach dem damaligen Stand und der Systematik der Rechtsordnung zugekommen ist. Das bedeutet nicht, dass sich der Inhalt dieses Kompetenztatbestandes in der Gesamtheit der am Tag seines Wirksamwerdens geltenden Gesetze erschöpft; vielmehr sind auch Neuregelungen zulässig, doch müssen sie "nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet, wie es durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel bestehende gesetzliche Regelung bestimmt ist, systematisch angehören" (VfSlg. 7074/1973; VfSlg. 11.864/1988, 14.187/1995). Der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" umfasste bereits in seiner Stammfassung 1925 die Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung und auch Arbeitslosenversicherung, weil es diese Zweige der Sozialversicherung bereits zu diesem Zeitpunkt gab. Auch die Arbeitslosenversicherung zählt daher zum "Sozialversicherungswesen" iSd. B-VG, mag sie auch nicht unter den Begriff der - einfachgesetzlichen - "Allgemeinen Sozialversicherung" gemäß § 2 Abs. 1 ASVG fallen, die die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung umfasst. Aus der Auslegung des Begriffes "Allgemeine Sozialversicherung" in dieser Bestimmung oder aus dem darauf aufbauenden § 51 ASVG ist daher für die Bedeutung der Wortfolge "gesetzliche Sozialversicherung" iSd. § 32 EpidemieG 1950 nichts zu gewinnen.Der - in der Bundesverfassung nicht näher umschriebene - Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Auslegung von Kompetenztatbeständen (VfSlg. 14.266 aus 1995,) in der Bedeutung zu verstehen, die ihm im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens - d.h. am
- Oktober 1925 (VfSlg. 3670 aus 1960,) - nach dem damaligen Stand und der Systematik der Rechtsordnung zugekommen ist. Das bedeutet nicht, dass sich der Inhalt dieses Kompetenztatbestandes in der Gesamtheit der am Tag seines Wirksamwerdens geltenden Gesetze erschöpft; vielmehr sind auch Neuregelungen zulässig, doch müssen sie "nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet, wie es durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel bestehende gesetzliche Regelung bestimmt ist, systematisch angehören" (VfSlg. 7074 aus 1973,; VfSlg. 11.864 aus 1988,, 14.187 aus 1995,). Der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" umfasste bereits in seiner Stammfassung 1925 die Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung und auch Arbeitslosenversicherung, weil es diese Zweige der Sozialversicherung bereits zu diesem Zeitpunkt gab. Auch die Arbeitslosenversicherung zählt daher zum "Sozialversicherungswesen" iSd. B-VG, mag sie auch nicht unter den Begriff der - einfachgesetzlichen - "Allgemeinen Sozialversicherung" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASVG fallen, die die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung umfasst. Aus der Auslegung des Begriffes "Allgemeine Sozialversicherung" in dieser Bestimmung oder aus dem darauf aufbauenden Paragraph 51, ASVG ist daher für die Bedeutung der Wortfolge "gesetzliche Sozialversicherung" iSd. Paragraph 32, EpidemieG 1950 nichts zu gewinnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090004.J04