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{'item': 'Ro 2023/09/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2023 GeschäftszahlRo 2023/09/0006 RechtssatzNach § 4 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2020 ist abweichend von Abs. 1 und 2 legcit. der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 legcit. nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 legcit. aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Mit anderen Worten: Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ist grundsätzlich nach Abs. 1 leg. cit. vorzugehen; nur dann, wenn einer der beiden Fälle des Abs. 4. legcit. vorliegt, hat eine abweichende angemessene Festsetzung zu erfolgen. Ein Verdienstentgang liegt somit in dem Fall, wenn in allen vier relevanten Zeiträumen ein (wenn auch möglicherweise negatives) Einkommen erzielt wurde und außergewöhnliche Umstände nicht zu berücksichtigen sind, dann vor, wenn das wirtschaftliche Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung unter jenem der Vorjahresperiode liegt. Sollte das Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung über jenem der Vorjahresperiode liegen, also im Zeitraum der Erwerbsbehinderung ein höheres Einkommen erzielt worden sein, als in dem zu vergleichenden Vorjahreszeitraum, liegt ein zu ersetzender Verdienstentgang nur dann vor, wenn aufgrund des Verhältnisses des Einkommens im Referenzzeitraum zu jenem im Referenzzeitraum des Vorjahres (Fortschreibungsquotient) ein noch höheres Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung zu erwarten gewesen wäre; mit anderen Worten muss im zweiten Fall das Einkommen im Referenzzeitraum über jenem des Referenzzeitraums des Vorjahres gelegen sein. Ist ein Verdienstentgang eingetreten, ist dessen Höhe nach den dargelegten Bestimmungen der §§ 3 ff EpG 1950-BerechnungsV 2020 zu ermitteln, wobei der Verordnungsgeber eine Anwendung der durch BGBl. II Nr. 151/2022 novellierten Fassung des § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsV 2022 auf anhängige Verfahren ausdrücklich ausschloss (§ 7 Abs. 3 EpiG-BerechnungsV 2022). Liegen die beiden genannten Voraussetzungen nicht vor, ist tatsächlich durch die behördliche Maßnahme ein zu ersetzender Verdienstentgang, der grundsätzlich auch in einem größeren Verlust (höheren negativen Einkommen) gelegen sein kann, nicht eingetreten. Hat aber die behördliche Maßnahme aufgrund dieser Betrachtung zu keinem Verdienstentgang geführt, erübrigt sich bereits aus diesem Grund die Berechnung einer - dann bloß fiktiven - Höhe eines Verdienstentgangs, ist doch - wie ausgeführt - nach § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 Voraussetzung für eine Vergütung, dass durch die Behinderung des Erwerbs ein Verdienstentgang eingetreten ist.Nach Paragraph 4, Absatz 3, EpG 1950-BerechnungsV 2020 ist abweichend von Absatz eins und 2 legcit. der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Absatz eins, legcit. nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Absatz eins, legcit. aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Mit anderen Worten: Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ist grundsätzlich nach Absatz eins, leg. cit. vorzugehen; nur dann, wenn einer der beiden Fälle des Absatz 4, legcit. vorliegt, hat eine abweichende angemessene Festsetzung zu erfolgen. Ein Verdienstentgang liegt somit in dem Fall, wenn in allen vier relevanten Zeiträumen ein (wenn auch möglicherweise negatives) Einkommen erzielt wurde und außergewöhnliche Umstände nicht zu berücksichtigen sind, dann vor, wenn das wirtschaftliche Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung unter jenem der Vorjahresperiode liegt. Sollte das Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung über jenem der Vorjahresperiode liegen, also im Zeitraum der Erwerbsbehinderung ein höheres Einkommen erzielt worden sein, als in dem zu vergleichenden Vorjahreszeitraum, liegt ein zu ersetzender Verdienstentgang nur dann vor, wenn aufgrund des Verhältnisses des Einkommens im Referenzzeitraum zu jenem im Referenzzeitraum des Vorjahres (Fortschreibungsquotient) ein noch höheres Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung zu erwarten gewesen wäre; mit anderen Worten muss im zweiten Fall das Einkommen im Referenzzeitraum über jenem des Referenzzeitraums des Vorjahres gelegen sein. Ist ein Verdienstentgang eingetreten, ist dessen Höhe nach den dargelegten Bestimmungen der Paragraphen 3, ff EpG 1950-BerechnungsV 2020 zu ermitteln, wobei der Verordnungsgeber eine Anwendung der durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2022, novellierten Fassung des Paragraph 4, Absatz eins, EpiG-BerechnungsV 2022 auf anhängige Verfahren ausdrücklich ausschloss (Paragraph 7, Absatz 3, EpiG-BerechnungsV 2022). Liegen die beiden genannten Voraussetzungen nicht vor, ist tatsächlich durch die behördliche Maßnahme ein zu ersetzender Verdienstentgang, der grundsätzlich auch in einem größeren Verlust (höheren negativen Einkommen) gelegen sein kann, nicht eingetreten. Hat aber die behördliche Maßnahme aufgrund dieser Betrachtung zu keinem Verdienstentgang geführt, erübrigt sich bereits aus diesem Grund die Berechnung einer - dann bloß fiktiven - Höhe eines Verdienstentgangs, ist doch - wie ausgeführt - nach Paragraph 32, Absatz eins, EpidemieG 1950 Voraussetzung für eine Vergütung, dass durch die Behinderung des Erwerbs ein Verdienstentgang eingetreten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090006.J05

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