RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/09/0023 RechtssatzNach § 1 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 war (bloß) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Zwar enthält weder diese Verordnung noch das deren Grundlage bildende COVID-19-MaßnahmenG 2020 eine Legaldefinition der Betriebsstätte in dieser Bestimmung. Allerdings wurde bereits zu § 46 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, dass unter Betriebsstätte der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen ist, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2018/04/0146; VwGH 22.2.1994, 92/04/0214). In Ansehung von Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter "Standort" jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt wird (VwGH 24.10.1990, 89/03/0317; RIS-Justiz RS0061354). Ebenso unterscheidet § 10 GelVerkG 1996 zwischen ortsfesten (weiteren) Betriebsstätten bzw. dem dauernden Standort einerseits und den zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeugen andererseits.Nach Paragraph eins, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, war (bloß) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Zwar enthält weder diese Verordnung noch das deren Grundlage bildende COVID-19-MaßnahmenG 2020 eine Legaldefinition der Betriebsstätte in dieser Bestimmung. Allerdings wurde bereits zu Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 ausgesprochen, dass unter Betriebsstätte der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen ist, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird vergleiche VwGH 7.5.2020, Ra 2018/04/0146; VwGH 22.2.1994, 92/04/0214). In Ansehung von Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter "Standort" jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt wird (VwGH 24.10.1990, 89/03/0317; RIS-Justiz RS0061354). Ebenso unterscheidet Paragraph 10, GelVerkG 1996 zwischen ortsfesten (weiteren) Betriebsstätten bzw. dem dauernden Standort einerseits und den zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeugen andererseits. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090023.L09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.