RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlRa 2023/09/0024 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/09/0025 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2018/11/0059 E 15. Juni 2018 RS 3 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzNach dem iSd. §§ 46 AVG, 17 VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor den VwG maßgebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kommt als Beweismittel zwar alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann demnach (abgesehen von der Vorlage eines entsprechenden Führerscheins) auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der Lenkberechtigung zu verschaffen. Maßgebliches Beweisthema iSd. § 23 Abs. 3 FSG 1997 ist das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung, nicht aber das Vorhandensein der für das Lenken eines Kraftfahrzeugs erforderlichen - theoretischen und praktischen - Fähigkeiten (hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang darauf, dass für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG 1997 ("Führerscheinumschreibung") zusätzlich die gesundheitliche Eignung - Abs. 3 Z 3 - sowie gegebenenfalls die fachliche Befähigung - Abs. 3 Z 4 - nachzuweisen ist). Vor diesem Hintergrund kann eine Beobachtungsfahrt nach § 9 FSG 1997 nicht als geeignetes Beweismittel für die maßgebliche Beweisfrage, ob der Antragsteller im Besitz einer (ausländischen) Lenkberechtigung ist, angesehen werden.Nach dem iSd. Paragraphen 46, AVG, 17 VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor den VwG maßgebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kommt als Beweismittel zwar alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann demnach (abgesehen von der Vorlage eines entsprechenden Führerscheins) auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der Lenkberechtigung zu verschaffen. Maßgebliches Beweisthema iSd. Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 ist das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung, nicht aber das Vorhandensein der für das Lenken eines Kraftfahrzeugs erforderlichen - theoretischen und praktischen - Fähigkeiten (hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang darauf, dass für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 ("Führerscheinumschreibung") zusätzlich die gesundheitliche Eignung - Absatz 3, Ziffer 3, - sowie gegebenenfalls die fachliche Befähigung - Absatz 3, Ziffer 4, - nachzuweisen ist). Vor diesem Hintergrund kann eine Beobachtungsfahrt nach Paragraph 9, FSG 1997 nicht als geeignetes Beweismittel für die maßgebliche Beweisfrage, ob der Antragsteller im Besitz einer (ausländischen) Lenkberechtigung ist, angesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090024.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.