Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Ra 2023/09/0073

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2023 GeschäftszahlRa 2023/09/0073 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2023/03/0017 B 21. August 2023 RS 4 StammrechtssatzDer objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs. 1 lit. b EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach § 7 EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es nicht an. Hingegen ist nach § 178 StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Der Tatbestand des § 178 StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation. Das allein lässt aber im vorliegenden Fall den Schluss, es könne keine Tatidentität vorliegen, mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPMRK nicht zu.Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es nicht an.

Hingegen ist nach Paragraph 178, StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Der Tatbestand des Paragraph 178, StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation. Das allein lässt aber im vorliegenden Fall den Schluss, es könne keine Tatidentität vorliegen, mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zum Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des 7. ZPMRK nicht zu.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090073.L01

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.