RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2023 GeschäftszahlRa 2023/09/0090 RechtssatzDa § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich regelt, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht, ist diese Bestimmung daher grundsätzlich in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn. 33 f; 6.9.2023, Ro 2022/03/0046). Der hier in Rede stehende Anspruch ist, ungeachtet dessen, dass er bereits vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 des § 32 EpidemieG 1950 geltend gemacht wurde, auch nach dessen Abs. 1a zu prüfen. Eine Anwendung von § 32 Abs. 1a EpidemieG 1950 auf bereits anhängige Verfahren wurde vom Gesetzgeber nämlich nicht ausgeschlossen. Andererseits ist § 32 Abs. 1a EpidemieG 1950 für den vorliegenden Sachverhalt trotz seiner inzwischen mit
- Juli 2023 bereits wieder erfolgten Aufhebung durch Art. 3 Z 1 des COVID-19-ÜberführungsG 2023, BGBl. I Nr. 69/2023, nach wie vor maßgeblich, weil gemäß § 50 Abs. 37 EpidemieG 1950, idF BGBl. I Nr. 69/2023, auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen des EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind. Dass die Anwendung des § 32 Abs. 1a EpidemieG 1950 wegen der Erlassung eines rechtswidrigen Absonderungsbescheids für einen anderen Zeitraum ausgeschlossen wäre, hat weder den Gesetzeswortlaut noch die den Materialien zu entnehmende Intention des Gesetzgebers eines einfacheren Zugangs zu Entschädigungsleistungen für sich.Da Paragraph 32, Absatz eins, EpidemieG 1950 keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich regelt, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht, ist diese Bestimmung daher grundsätzlich in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn. 33 f; 6.9.2023, Ro 2022/03/0046). Der hier in Rede stehende Anspruch ist, ungeachtet dessen, dass er bereits vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, des Paragraph 32, EpidemieG 1950 geltend gemacht wurde, auch nach dessen Absatz eins a, zu prüfen. Eine Anwendung von Paragraph 32, Absatz eins a, EpidemieG 1950 auf bereits anhängige Verfahren wurde vom Gesetzgeber nämlich nicht ausgeschlossen. Andererseits ist Paragraph 32, Absatz eins a, EpidemieG 1950 für den vorliegenden Sachverhalt trotz seiner inzwischen mit
- Juli 2023 bereits wieder erfolgten Aufhebung durch Artikel 3, Ziffer eins, des COVID-19-ÜberführungsG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, nach wie vor maßgeblich, weil gemäß Paragraph 50, Absatz 37, EpidemieG 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, die Bestimmungen des EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden sind. Dass die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins a, EpidemieG 1950 wegen der Erlassung eines rechtswidrigen Absonderungsbescheids für einen anderen Zeitraum ausgeschlossen wäre, hat weder den Gesetzeswortlaut noch die den Materialien zu entnehmende Intention des Gesetzgebers eines einfacheren Zugangs zu Entschädigungsleistungen für sich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090090.L03