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{'item': 'Ra 2023/09/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2023 GeschäftszahlRa 2023/09/0148 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2017/09/0049 E 22. Februar 2018 RS 2 (hier ohne die letzten d

vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen", die der "Stellung (des Beamten) entgegengebracht werden, untergraben könnte", wird dem Beamten (vgl.

§ 43Abs. 2 BDG 1979 Vw

GH 13.12.2007, 2005/09/0044) ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in

sammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte

erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vgl. VwGH 10.12.1996, 93/09/0070; 21.12.1999, 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm

r Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten

kommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des VwG Wien. Diese sind gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 5 B-VG, sowie § 7 VGWG 2014 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit

sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

wahren und

beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson (vgl. EGMR

  1. 2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann (vgl. EGMR, 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79,

Art. 6Abs.

1 MRK).Mit dem in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 enthaltenen Gebot, "alles

vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen", die der "Stellung (des Beamten) entgegengebracht werden, untergraben könnte", wird dem Beamten vergleiche

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044) ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in

sammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte

erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vergleiche VwGH 10.12.1996, 93/09/0070; 21.12.1999, 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm

r Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten

kommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des VwG Wien. Diese sind gemäß Artikel 87, in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 5, B-VG, sowie Paragraph 7, VGWG 2014 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit

sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

wahren und

beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson vergleiche EGMR

  1. 2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann vergleiche EGMR, 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79,

Artikel 6, Absatz eins, MRK). European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.