← Österreich

{'item': 'Ro 2023/10/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2024 GeschäftszahlRo 2023/10/0014 RechtssatzSchon nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 SchOG kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, an Oberstufenrealgymnasien eine "einjährige Übergangsstufe" einzurichten, eine (fakultative) einjährige Stufe an Oberstufenrealgymnasien vor der vierjährigen Oberstufe - nicht aber eine eigene Schulart - vorgesehen hat. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang: Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 SchOG verweist hinsichtlich der besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten auf die Bestimmungen des II. Hauptstückes des SchOG. Dieses zweite Hauptstück gliedert sich in zwei Teile (Teil A. Allgemeinbildendende Schulen; Teil B. Berufsbildende Schulen), Teil A gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte (Abschnitt I. Allgemeinbildende Pflichtschulen; Abschnitt II. Allgemeinbildende höhere Schulen). Hinsichtlich der zuletzt genannten allgemeinbildenden höheren Schulen werden in § 34 SchOG deren Aufgaben formuliert und in § 36 leg. cit. deren Formen (sowie § 37 Abs. 1 SchOG deren Sonderformen) aufgezählt. Nach § 36 Z 2 SchOG bildet demnach das Oberstufenrealgymnasium eine Form der allgemeinbildenden höheren Schule. Die in § 35 Abs. 2 SchOG genannte "einjährige Übergangsstufe" wird vom Gesetzgeber aber weder als (eigene) Form (oder Sonderform) der allgemeinbildenden höheren Schule bezeichnet noch werden hinsichtlich dieser Übergangsstufe besondere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 SchOG (wie etwa für weitere in Teil A genannte Schularten, vgl. § 9 für die Volksschulen; § 21a für die Mittelschulen; § 22 für die Sonderschulen; § 28 für die Polytechnischen Schulen) formuliert. Es ergibt sich somit auch von daher, dass die in § 35 Abs. 2 SchOG genannte Übergangsstufe keine Schulart darstellt.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, SchOG kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, an Oberstufenrealgymnasien eine "einjährige Übergangsstufe" einzurichten, eine (fakultative) einjährige Stufe an Oberstufenrealgymnasien vor der vierjährigen Oberstufe - nicht aber eine eigene Schulart - vorgesehen hat. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang: Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, SchOG verweist hinsichtlich der besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten auf die Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes des SchOG. Dieses zweite Hauptstück gliedert sich in zwei Teile (Teil A. Allgemeinbildendende Schulen; Teil B. Berufsbildende Schulen), Teil A gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte (Abschnitt römisch eins. Allgemeinbildende Pflichtschulen; Abschnitt römisch zwei. Allgemeinbildende höhere Schulen). Hinsichtlich der zuletzt genannten allgemeinbildenden höheren Schulen werden in Paragraph 34, SchOG deren Aufgaben formuliert und in Paragraph 36, leg. cit. deren Formen (sowie Paragraph 37, Absatz eins, SchOG deren Sonderformen) aufgezählt. Nach Paragraph 36, Ziffer 2, SchOG bildet demnach das Oberstufenrealgymnasium eine Form der allgemeinbildenden höheren Schule. Die in Paragraph 35, Absatz 2, SchOG genannte "einjährige Übergangsstufe" wird vom Gesetzgeber aber weder als (eigene) Form (oder Sonderform) der allgemeinbildenden höheren Schule bezeichnet noch werden hinsichtlich dieser Übergangsstufe besondere Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SchOG (wie etwa für weitere in Teil A genannte Schularten, vergleiche Paragraph 9, für die Volksschulen; Paragraph 21 a, für die Mittelschulen; Paragraph 22, für die Sonderschulen; Paragraph 28, für die Polytechnischen Schulen) formuliert. Es ergibt sich somit auch von daher, dass die in Paragraph 35, Absatz 2, SchOG genannte Übergangsstufe keine Schulart darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100014.J01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.