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{'item': 'Ro 2023/10/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2024 GeschäftszahlRo 2023/10/0024 RechtssatzMit der Novelle BGBl. I Nr. 75/2022 wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 3 StudFG nicht geändert. Vielmehr wurde (u.a.) § 15 Abs. 1 letzter Satz StudFG dahin geändert, dass bei der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 leg. cit. heranzuziehen ist, wobei "Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist". Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Frage der (in § 15 Abs. 1 StudFG geregelten) Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus Vorstudien anerkannte Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkten nunmehr unberücksichtigt lässt, kann keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dies auch bei der Frage der (in § 17 Abs. 3 leg. cit. geregelten) Verkürzung der Wartezeit durch anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium getan hat. Dazu hätte es einer Änderung des § 17 Abs. 3 StudFG bedurft, die nicht vorgenommen wurde. Dass dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 15 Abs. 1 StudFG eine Änderung (auch) des § 17 Abs. 3 StudFG vor Augen gestanden wäre, lässt sich auch den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 75/2022 (IA 2458/A

  1. GP, 16 sowie AB 1447 BlgNR
  2. GP, 5) nicht ansatzweise entnehmen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, wurde die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG nicht geändert. Vielmehr wurde (u.a.) Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz StudFG dahin geändert, dass bei der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. heranzuziehen ist, wobei "Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist". Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Frage der (in Paragraph 15, Absatz eins, StudFG geregelten) Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus Vorstudien anerkannte Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkten nunmehr unberücksichtigt lässt, kann keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dies auch bei der Frage der (in Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. geregelten) Verkürzung der Wartezeit durch anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium getan hat. Dazu hätte es einer Änderung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG bedurft, die nicht vorgenommen wurde. Dass dem Gesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 15, Absatz eins, StudFG eine Änderung (auch) des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG vor Augen gestanden wäre, lässt sich auch den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, (IA 2458/A
  3. GP, 16 sowie Ausschussbericht 1447 BlgNR
  4. GP, 5) nicht ansatzweise entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100024.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.