RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlRa 2023/10/0027 RechtssatzStattgebung - Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - im Beschwerdeweg - aus, dass der minderjährige Revisionswerber gemäß §§ 25 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Der Revisionswerber, der aufgrund der fallbezogen gegebenen Verfahrensdauer bereits mehr als die Hälfte des Unterrichtsjahres am Unterricht in der nächsten Schulstufe teilgenommen hat, hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile im Hinblick auf den Verlust eines ganzen Schuljahres dargelegt, die mit der Abweisung seines Aufschiebungsantrages verbunden wären. Demgegenüber zeigt die belangte Behörde in ihrer Äußerung mit dem Hinweis auf eine - in Bezug auf den Zeitpunkt und das Ergebnis der Entscheidung über die Revision und den allfälligen positiven Abschluss der
- Klasse durch den Revisionswerber - möglicherweise eintretende, rechtlich "unlösbare" Fallkonstellation keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden, zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen auf. Das von der belangten Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse daran, dass es aufgrund des vorläufigen Charakters der aufschiebenden Wirkung zu keiner Ermöglichung des weiteren Aufstiegs in die nächste Schulstufe kommen solle, vermag das vom Revisionswerber geltend gemachte Interesse am weiteren Besuch der
- Schulstufe nicht zu überwiegen.Stattgebung - Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - im Beschwerdeweg - aus, dass der minderjährige Revisionswerber gemäß Paragraphen 25 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Der Revisionswerber, der aufgrund der fallbezogen gegebenen Verfahrensdauer bereits mehr als die Hälfte des Unterrichtsjahres am Unterricht in der nächsten Schulstufe teilgenommen hat, hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile im Hinblick auf den Verlust eines ganzen Schuljahres dargelegt, die mit der Abweisung seines Aufschiebungsantrages verbunden wären. Demgegenüber zeigt die belangte Behörde in ihrer Äußerung mit dem Hinweis auf eine - in Bezug auf den Zeitpunkt und das Ergebnis der Entscheidung über die Revision und den allfälligen positiven Abschluss der
- Klasse durch den Revisionswerber - möglicherweise eintretende, rechtlich "unlösbare" Fallkonstellation keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden, zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen auf. Das von der belangten Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse daran, dass es aufgrund des vorläufigen Charakters der aufschiebenden Wirkung zu keiner Ermöglichung des weiteren Aufstiegs in die nächste Schulstufe kommen solle, vermag das vom Revisionswerber geltend gemachte Interesse am weiteren Besuch der
- Schulstufe nicht zu überwiegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100027.L02