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{'item': 'Ra 2023/10/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlRa 2023/10/0051 RechtssatzAus § 13 Abs. 2 SchPflG 1985 ergibt sich, dass eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur dann vorliegt, wenn eine Anzeige an die Bildungsdirektion "vor Beginn eines jeden Schuljahres" erfolgt ist. Davon ausgehend trifft es nicht zu, dass auch eine verspätete Anzeige "von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen" ist. Eine derartige Vorgangsweise sieht das Gesetz nur dann vor, wenn der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn des Schuljahres angezeigt wurde und die in § 13 Abs. 2 erster Satz SchPflG 1985 genannte Voraussetzung (schulpflichtiges Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt) vorliegt; in diesem Fall sind nämlich sämtliche Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 SchPflG 1985, an die das Gesetz die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch ein Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, knüpft, bereits erfüllt. Wurde der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, der Bildungsdirektion hingegen nicht vor Beginn des Schuljahres angezeigt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Behörde hat ein derartiges Anbringen daher zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung einer verspäteten Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 bereits VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 20.6.1994, 94/10/0061).Aus Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG 1985 ergibt sich, dass eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur dann vorliegt, wenn eine Anzeige an die Bildungsdirektion "vor Beginn eines jeden Schuljahres" erfolgt ist. Davon ausgehend trifft es nicht zu, dass auch eine verspätete Anzeige "von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen" ist. Eine derartige Vorgangsweise sieht das Gesetz nur dann vor, wenn der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn des Schuljahres angezeigt wurde und die in Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz SchPflG 1985 genannte Voraussetzung (schulpflichtiges Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt) vorliegt; in diesem Fall sind nämlich sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG 1985, an die das Gesetz die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch ein Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, knüpft, bereits erfüllt. Wurde der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, der Bildungsdirektion hingegen nicht vor Beginn des Schuljahres angezeigt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Behörde hat ein derartiges Anbringen daher zurückzuweisen vergleiche zur Zurückweisung einer verspäteten Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 bereits VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 20.6.1994, 94/10/0061). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100051.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.